A-Z

Mehrleistungen werden grundsätzlich zu den gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) gewährt.

Anspruchsberechtigt können z. B. sein: Hilfeleistende, Blutspender und Spender körpereigenes Gewebes, zur Beweiserhebung herangezogene Zeugen, für Körperschaften, Anstalten u. a. ehrenamtlich Tätige usw. (im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse).

Die Mehrleistungen umfassen sowohl die Berechnungsgrundlagen (JAV) als auch einmalige und laufende Mehrleistungen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht sollte durch eine Rückfrage geklärt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Wie viel Spielräume lassen wir Kindern, "ihre” Spielorte aktiv zu bespielen? Wo können sie ihre Umwelt verändern und Spuren hinterlassen? Die Möglichkeiten hierzu sind auf traditionellen Spielgeländen mit versiegelten Flächen und monofunktionalen Spielgeräten meist gering - nicht so bei naturnah gestalteten Spielbereichen.

Spielen in der Natur

Kindern von heute wird durch gesellschaftliche und strukturelle Veränderungen mehr und mehr der Erfahrungsraum "Natur” genommen. Es geht ihnen ein großes Potential an sinnesbezogenem Erleben und somit an Erfahrung und Erkenntnis verloren. Ihnen fehlt die Natur als Forum, in dem sie sich frei bewegen, in dem sie ihre Umwelt wahrnehmen, entdecken und gestalten können.

Durch die Gestaltung naturnaher Spielräume innerhalb einer immer technisierteren Welt kann Kindern ein Teil dieses Forums zurückgegeben werden. In ihnen erhalten sie die Anregung ihrer Sinne, Möglichkeiten der Veränderung, der Kreativität, des Rückzugs, der Aktivität und des phantasieanregenden Spiels. Erst durch diese Komponenten kann kindliche Entwicklung voranschreiten, können die Kinder ein positives Selbstkonzept, Sozial- und Sachkompetenz aufbauen, und somit zu Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl gelangen. Naturnahe Spielräume, mit Pflanzen, natürlichen Materialien strukturiert und der kindlichen Veränderung und der natürlichen Dynamik überlassen, können zu lebendigen Lebensräumen für Mensch und Natur werden.

Kinder haben in solchen Spielbereichen die Möglichkeit, sich ganz ihren Bedürfnissen und Spielen hinzugeben. Durch den intensiven Kontakt mit der Natur gewinnen sie an Toleranz, Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst, ihren Mitmenschen und vor allem gegenüber ihrem Lebensraum. Kinder, die in der Natur gelebt haben, bauen ein tiefes gefestigtes Gefühl für diese Umwelt auf und werden sich später auch für ihren Erhalt einsetzen.

Planung und Realisierung

Die Anlage naturnaher Spielräume reicht von kleineren Begrünungsmaßnahmen bis hin zu großflächigen Umgestaltungen von Spielgeländen. Grundsätzlich sollten sich die Planungen an den individuellen Bedürfnissen der Kinder orientieren. Dabei können Kinder, Eltern und Erzieherinnen sowohl in die Planung als auch in die Realisierung einbezogen werden. Unterstützung hierbei geben erfahrene Landschafts- oder Spielraumplaner sowie in Fragen der Sicherheit die Unfallkasse. Bei der späteren baulichen Umsetzung überwachen Fachplaner die korrekte Ausführung der Arbeiten und motivieren die Beteiligten.

Naturnahe Spiel- und Begegnungsräume sollten von Kindern aller Altersgruppen gleichermaßen genutzt werden und auch behinderten Kindern zugänglich, d.h. barrierefrei sein. Denn hinsichtlich ihrer ganzheitlichen Entwicklung und des Aufbaus von Selbstwertgefühl haben sie die gleichen Bedürfnisse und Interessen.

Und die Sicherheit?

Traditionelle Spielplätze vermitteln auf den ersten Blick ein sicheres Gefühl. Aus rechtlicher Unsicherheit versuchen Planer, Betreiber und Träger jegliche Sicherheitsrisiken von vornherein auszuschließen. So werden immer wieder ähnliche, scheinbar bewährte Standardlösungen gewählt, mit der Folge, dass sich Anlagen verblüffend gleichen.

Doch zu einer gesunden körperlichen und geistigen Entwicklung unserer Kinder gehört das kalkulierbare Risiko. Kinder suchen die Herausforderung, wollen neue Situationen prüfen. Nur so können sie ihr eigenes Können erproben, vermag das eigene Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen zu wachsen. Wer Kinder in Natur-Spiel-Räumen beobachtet, wird feststellen, dass sie sich genau die Herausforderung auswählen, die sie noch meistern können. Naturnahe Spielräume sind herkömmlichen Spielräumen und besonders Gerätespielplätzen im Punkt Sicherheit gleichwertig.

Natur-Erlebnis-Räume wirken dem Bewegungsmangel entgegen und beugen so Haltungsschäden vor. Erfahrungen von Erzieherinnen und Pädagogen belegen, dass Kinder durch die Anforderungen im Außengelände auch motorisch sicherer werden. Ihre physische Gewandtheit hilft ihnen im Alltag, in der Schule, beim Sport und auch in späteren Jahren.

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt und das Ingenieurbüro für Grünplanung STADT + NATUR haben als Ergänzung zu bereits erschienener Literatur die Broschüre "Naturnahe Spielräume in Kindereinrichtungen Sachsen-Anhalts" herausgegeben. Sie enthält in kurzer Form Hinweise zur Planung und Realisierung solcher Projekte und stellt drei Kindereinrichtungen in Sachsen-Anhalt vor, die ihre Außengelände naturnah umgestalteten.

(aus "Sicherheitsforum" 3-2003)

Pflege wird solchen Versicherten gewährt, die infolge des Unfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang der Hilfe bedürfen. Der Unfallversicherungsträger zahlt den Versicherten in der Regel ein nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessenes Pflegegeld. Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden.

Bei privaten Bauvorhaben packen Verwandte und Freunde gern mit an, um die Baukosten für den Bauherren gering zu halten. Gefahren und Sicherungsmaßnahmen sind dabei im Grunde bekannt, doch aus Zeitgründen und Nachlässigkeit werden sie leider oft nur ungenügend beachtet. Erst Unfälle rütteln am Gewissen - dann aber leider zu spät.

Grundsätzlich trägt der Bauherr die Verantwortung für die Sicherheit seiner Helfer bei der Arbeit, muss sie vor Gefährdungen bewahren, Sicherungsmaßnahmen treffen und die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Um sie gegen Unfälle abzusichern, muss er alle helfenden Personen bei der Bau-Berufsgenossenschaft anmelden und entsprechende Beiträge zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem zeitlichen Umfang und der Art der Tätigkeit.

Für den Bauherren selbst gilt diese Regelung nicht. Er kann bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eine freiwillige Versicherung abschließen, um während seiner Baumaßnahme gesetzlich unfallversichert zu sein.

Ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist für Bauherren und Helfer bei Eigenbauarbeiten nur dann möglich, wenn es sich um einen öffentlich geförderten Neubau von Wohnraum handelt. Als öffentliche Mittel gelten dabei nur Zuschüsse und Kredite, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1-3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gewährt werden. Bei anderen privaten Bauarbeiten sind die Helfer beitragsfrei versichert, wenn eine Baumaßnahme nur kurzfristig, also insgesamt nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit dauert (zurzeit 40 h). Diese Grenze wird in der Regel aber meist überschritten.

 

Der verstärkte Einsatz elektrischer Betriebsmittel im öffentlichen Dienst und im gewerblichen Bereich erhöht auch das Risiko der Gefährdung durch den elektrischen Strom.

Elektrosicherheit in Ausbildungsstätten der Elektroberufe

Hoher Verschleiß, die nicht sicherheitsbewusste Beschaffung elektrischer Betriebsmittel, Altbestände und raue Einsatzbedingungen stellen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, wie Bauhöfen, Hausmeisterwerkstätten, Klärwerken, Straßenmeistereien, u.a. ein großes Gefahrenpotential dar. Der sicherheitstechnische Zustand der Geräte muss auch hier regelmäßig überprüft werden, damit bei deren Benutzung keine unmittelbare Gefahr für den Bediener besteht.

Der Begriff "Elektrische Betriebsmittel" wird im § 2 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3) näher bestimmt. Danach sind alle Gegenstände elektrische Betriebsmittel, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen unabhängig von seiner Betriebsspannung dem Anwenden elektrischer Energie oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik). Dabei schließt die UVV Schutz- und Hilfsmittel (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Messgeräte und isolierte Werkzeuge) ein. Hieraus ergibt sich auch eine regelmäßige Prüfung der PSA sowie von Werkzeugen und Hilfsmitteln im Sinne des § 5 UVV GUV-V A3, soweit diese für elektrotechnische Arbeiten eingesetzt werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die nach Art und üblicher Verwendung während der Benutzung bewegt werden oder bewegt werden können. Hierunter fallen u.a. bewegliche Anschluss- und Verlängerungsleitungen, Leitungsroller (Kabeltrommel), Steckdosenleisten sowie solche Betriebsmittel, die betriebsmäßig unter Spannung stehend bewegt werden und im Regelfall mit Anschlussleitungen und Steckvorrichtungen ausgerüstet sind.

Zu dieser Gruppe gehören bspw. Elektrohandwerkzeuge, Kehr- und sonstige Bodenpflegemaschinen, Elektrowärmegeräte (Tauchsieder, Heizplatten, Kaffeemaschinen), bestimmte elektrisch betriebene Büromaschinen, die während des Betriebes bewegt werden (z. B. kleine Tischrechner), Arbeitsplatzleuchten, fahrbare Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen (bspw. kleine Tischkreissägen, Abrichten, usw.). Da diese selten zentral beschafft bzw. vor dem ersten Einsatz kaum geprüft werden, aber durch wechselnde Einsatzbedingungen einem erhöhten Verschleiß unterliegen, sind die Gefährdungen für die Benutzer und Dritte höher einzuschätzen. Je nach Gefährdungsbeurteilung sind dementsprechend die Prüfintervalle kürzer zu bemessen.

Wer darf prüfen?

Die Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind durch Elektrofachkräfte oder unter der Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchzuführen. Die Verantwortung für die regelmäßige Prüfung im Sinne des § 5 UVV GUV-V A3 trägt stets der Unternehmer bzw. die von ihm benannte verantwortliche Person. Die Verantwortung besteht hierbei u.a. darin, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die Prüfung zu treffen, die Elektrofachkraft sowie die ggf. unterstützende elektrotechnisch unterwiesene Person auszuwählen, die Prüffristen in Abstimmung mit der Elektrofachkraft festzulegen, die Prüfungen zu dokumentieren und zu beaufsichtigen.

Werden bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel elektrotechnisch unterwiesene Personen tätig, müssen Elektrofachkräfte diese Personen vor Ort unterweisen (vgl. "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel", GUV-I 8524), deren Tätigkeit in geeigneter Weise überwachen und ihnen bei Problemen für Rückfragen kurzfristig zur Verfügung stehen. Für die Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen.

Die Elektrofachkraft trägt hierbei die Fachverantwortung für die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel, u. a. auch hinsichtlich

  • der Festlegung des Prüfumfanges,
  • der Einteilung der elektrischen Betriebsmittel in ortsfeste bzw. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
  • der verwendeten Prüfgeräte,
  • der Festlegung der Prüffristen,
  • der auszusondernden/zu reparierenden Geräte,
  • der Dokumentation,
  • der objektbezogenen theoretischen und praktischen Unterweisung der sonstigen prüfenden Personen,
  • der Fachaufsicht und der zumindest stichprobenartigen Kontrollen bei den Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Personen.

Da die Prüfung grundsätzlich eine Unternehmerpflicht ist, trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen und deren Bestellung sowie Befähigung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.

In diesem Punkt gibt es in einigen Betrieben noch Defizite. So werden teilweise Personen zur Prüfung herangezogen bzw. verpflichtet, die weder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft stehen, noch fachlich unterwiesen werden und deren Bestellung zur unterwiesenen Person nicht schriftlich erfolgte. Außerdem stehen nicht immer geeignete Prüfgeräte mit eindeutiger Messwert-Aussage zur Verfügung.

Materielle und technische Voraussetzungen

Um eine effektive Prüfung durch eigene Mitarbeiter durchführen zu können, sind einige Kriterien im Vorfeld zu klären. Eine besondere Bedeutung, speziell für den Unternehmer, spielen dabei die materiellen und technischen Voraussetzungen. Neben dem vom Unternehmer bereitzustellenden Vorschriftenwerk (wie UVV GUV-V A3, VDE-Vorschriften und andere technische Regeln) sind außerdem Prüfvorschriften und Bedienungsanleitungen der zu prüfenden Geräte notwendig. Eine besondere Bedeutung kommt der Werkzeugausstattung zu. Spezielle Elektrikerwerkzeuge müssen der DIN VDE 0680 entsprechen und unterliegen ebenfalls der Prüfungspflicht nach § 5 UVV GUV-V A3.

Bei der Auswahl der Werkzeuge und Hilfsmittel sind ergonomische Gesichtspunkte mit einzubeziehen, um berufsbedingte Spätschäden bei Benutzern auszuschließen. Der Umfang der Ausrüstung und Ausstattung richtet sich nach den Prüfungen, die durchgeführt werden sollen und den personellen Voraussetzungen. Werden "nur" Wiederholungsprüfungen durchgeführt, ist der Aufwand natürlich wesentlich geringer als bei den geforderten Messungen nach Reparatur und Instandsetzung. Hier werden an die Prüfungsorte keine besonderen Ansprüche gestellt. Am rationellsten erfolgt sie vor Ort. Der Vorteil liegt darin, dass der Prüfende Informationen über den Einsatzort erhält (wichtig für die Sichtprüfung).

Bei der Verwendung und Beschaffung von Messgeräten ist darauf zuachten, dass sie der DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413 entsprechen. Zu empfehlen sind hier Kombinationsmessgeräte und Sicherheitstester, die mehrere Prüfarten beinhalten. Soll die Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass eine eindeutige Messwertinterpretation möglich ist. Zur eindeutigen "Ja-Nein" Aussage zur erfolgten Prüfung sind die gemessenen Werte ein wichtiger Anhaltspunkt zur Festlegung der nächsten Prüfung. Bei kritischer Betrachtung und Vergleich mit den Werten der vorangegangenen Messung können sie Informationen über die Veränderungen des Isolierverhaltens und des Schutzleiterwiderstandes geben.

Ausgehend von der Art der durchzuführenden Prüfung sind organisatorische und arbeitsschutztechnische Festlegungen zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Prüfung durch "eigene Fachkräfte" oder durch externe Firmen durchgeführt werden sollen. Die hier aufgeführten Maßnahmen gelten für die Prüfung durch "eigene Fachkräfte". Wichtigste Voraussetzung ist, dass alle im Verantwortungsbereich des Unternehmens vorhandenen und die neu anzuschaffenden ortveränderlichen Betriebsmittel erfasst werden. Hier bietet sich folgendes Vorgehen an:

  • Erfassen neuer Geräte
  • Kennzeichnen der geprüften Betriebsmittel
  • Festlegen in Klassen nach Beanspruchung
  • Ermittlung der Prüffristen
  • Festlegen der anzuwendenden Prüfgeräte
  • Festlegen der prüfenden Personen
  • Festlegen der Prüfbedingungen
  • Auswertung der aufgetretenen Fehler
  • Verfahrensweise bei der Instandsetzung
  • Protokollierung der Prüfung und deren Ergebnis

Dabei kann ein PC einen großen Teil der oben genannten Arbeiten übernehmen. Natürlich wäre dann der Einsatz eines Messgerätes mit Protokollierung und Datenschnittstelle eine sinnvolle Ergänzung. Dieser Aspekt sollte bei Neuanschaffung von Prüfgeräten beachtet werden.

Ähnlich wie bei der Wiederholungsprüfung ist bei der Reparatur bzw. bei der Instandsetzung zu verfahren. Eine Arbeitsanweisung dazu sollte Folgendes enthalten:

  • Welche Geräte sind an welchen Prüfplätzen zu reparieren und zu prüfen?
  • Welche Reparaturen sind vor Ort zulässig und welche Maßnahmen sind dann zusätzlich zu treffen ?
  • Welche Prüfgeräte sind zu verwenden?
  • Wer darf was reparieren?
  • Sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegenüber Dritten durchzuführen?
  • Protokoll der Ergebnisse

Besonderer Wert ist auf die Qualifizierung der für den Prüfplatz verantwortlichen Fachkraft zu legen. Von ihr hängt es ab, ob trotz der erfahrungsgemäß vorhandenen Unterschätzung möglicher Gefährdung die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Während die Prüfungen nach Instandsetzung und Reparatur weitgehend an Prüfplätzen von Elektrofachkräften durchgeführt werden, wird die Wiederholungsprüfung in der Regel vor Ort durchgeführt. Hier können sowohl Fachkräfte als auch elektrotechnischunterwiesene Personen eingesetzt werden.

Mess- und Prüfgeräte

Die zu verwendenden Prüfgeräte sollen leicht sein und die geforderten Prüfungen nach DIN VDE 0702 müssen möglichst schnell und zuverlässig durchgeführt werden können. Die Auswahl des richtigen Messgerätes, ob Einzelmessgeräte oder Universalmessgeräte zum Einsatz kommen, hängt dabei von der persönlichen Einschätzung des Anwenders ab. Beim Einsatz eines Universalmessgerätes ist darauf zu achten, dass das Prüfgerät nicht zu viele Funktionen hat, sondern nur die zur Wiederholungsprüfung notwendigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gerät unübersichtlich ist und die Bedienung erschwert wird. Vor allem beim Einsatz von elektrotechnischunterwiesenen Personen sollte dies berücksichtigt werden.

Bei der Anschaffung der Messgeräte ist neben der Anzeige und der Messwertinterpretation auf die Zuverlässigkeit zu achten. Die Möglichkeit zur Eigenkontrolle durch integrierte Eigentestung im Messgerät ist besonders wichtig, vor allem beim Einsatz elektrotechnischunterwiesener Personen, die "nur" das Messergebnis an Hand einer "Ja- Nein" Aussage beurteilen und eine fachliche Interpretation des Ergebnisses in der Regel fehlt. Kontrollen in einigen Betrieben ergaben, dass Prüfgeräte noch Sollwerte alter Normen beinhalteten. Auch eine regelmäßige Kalibrierung, die nach Herstellerangaben durchzuführen ist, wird oft aus Kostengründen vernachlässigt.

Prüffristen und Dokumentation

In § 5 UVV GUV-V A3 heißt es: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden . . . in bestimmten Zeitabständen". Bezogen auf die Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bedeutet dies, dass der Unternehmer, Vorgesetzte und Elektrofachkräfte - letztere in erster Linie als fachliche Berater - verpflichtet sind, in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen die Prüfintervalle festzulegen. Die Prüffristen in den Durchführungsanweisungen zur UVV sind sozusagen Eckwerte, an denen sich die Betriebe orientieren können, die aber auch den Aufsichtspersonen als ein erster Maßstab dienen.

In Abhängigkeit der jeweiligen Verhältnisse sind z.B. kürzere Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel vorzusehen, wenn mit besonders schwierigen Umgebungsverhältnissen und mechanischen Belastungen zu rechnen ist. Dieses wird z.B. auf Baustellen, im robusten Werkstattbereich, aber auch bei "billigen Geräten" der Fall sein.

In bestimmten Einzelfällen können aber auch längere Prüffristen festgelegt werden. Dies kann u.a. für elektrische Büromaschinen, elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien in den Schulen, elektrische Betriebsmittel in Pflegestationen usw. zutreffen. In der Informationsschrift "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) werden Eckwerte für Prüffristen detailliert nach Einrichtungen angegeben. Diese Eingruppierung nach Einrichtungen sagt nur zum Teil etwas über Beanspruchungen, Benutzungshäufigkeit und Verwendungszweck aus. Um der Forderung im § 5 der UVV " . . . Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden" zu entsprechen, ist eine Festlegung der Prüffristen nach bestimmten Einsatzbedingungen, Umgebungsbedingungen und Benutzungshäufigkeit zu empfehlen.

Ebenso wichtig wie die Prüfung selbst sind die sorgfältige Kennzeichnung der geprüften Betriebsmittel sowie die Dokumentation von durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnissen. In der Praxis hat sich die Kennzeichnung der geprüften und für fehlerfrei eingeschätzten Betriebsmittel mit einer Prüfplakette bewährt. Aus ihr sollte der Prüftag bzw. die nächste Prüfung und der Prüfende hervorgehen. Bei der Dokumentation der Ergebnisse kann ein PC einen großen Teil des Aufwandes abnehmen, insbesondere wenn Mess- und Prüfgeräte mit Messwerterfassung und Datenschnittstelle verwendet werden. Diese Dokumentation ist Voraussetzung für die Bewertung der Zustände der elektrischen Betriebsmittel eines Unternehmens über einen größeren Zeitraum und kann somit zur Ermittlung der Prüffristen herangezogen werden. Auch private elektrische Geräte im Betrieb sind in den Prüfzyklus einzubeziehen und vor der ersten Inbetriebnahme auf den sicheren Zustand hin zu überprüfen. Maßnahmen für defekte Geräte (Reparatur oder Aussonderung) hat der Unternehmer zu regeln.

Fazit: Die Festlegung von Prüffristen liegt immer in der Verantwortung des Unternehmers, d.h. des Betreibers der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Durch sorgfältige Auswahl der Betriebsmittel, den umsichtigen Umgang und die regelmäßige Auswertung der Prüfergebnisse können Kosten eingespart werden. Wenn die Unternehmen ihre Aufgabe hier ernst nehmen, ist die Prüfung nicht nur eine rechtliche Absicherung der Vorgesetzten, sondern trägt wesentlich zur Sicherheit der Beschäftigten bei.

(aus "Sicherheitsforum" 2-2008)

Bewältigung traumatischer Ereignisse

Nach traumatischen Ereignissen, wie dem Erleben oder Miterleben von Gewalttaten, Bedrohungen, schweren Arbeits- und Verkehrsunfällen, Rettungseinsätzen bzw. deren Folgen können psychische Belastungen die Folge sein. Wie jemand mit dieser seelischen Belastung zurechtkommt, hängt von vielen Faktoren ab. In erster Linie von der Schwere der persönlichen Bedrohung/Betroffenheit, aber auch von den eigenen abrufbaren Kompensationsstrategien während und nach dem Vorfall.

Letztendlich sind die Reaktionen auf solch belastende Vorfälle von Mensch zu Mensch verschieden. So können nach einem seelischen Trauma zum Beispiel Schlafstörungen, Ängste, unangenehme Erinnerungen an das Ereignis oder ähnliche Beschwerden auftreten. Dies ist nicht ungewöhnlich nach einer so außergewöhnlichen Erfahrung. Es kann auch sein, dass Betroffene zunächst gar nicht an den Vorfall denken wollen und alles vermeiden, was sie daran erinnern könnte. Möglicherweise meinen auch Angehörige, Freundinnen und Freunde oder Kolleginnen und Kollegen, sie hätten sich seitdem verändert, was den Betroffenen noch gar nicht aufgefallen ist. Diese Folgen können, müssen aber nicht zwangsläufig auftreten.

Bei vielen Menschen klingen die aufgeführten Emotionen und Symptome nach und nach ab. Geschieht dies nicht, benötigen diese Menschen professionelle Hilfe. Wichtig hierbei ist das frühzeitige Erkennen relevanter Symptome. Dann muss durch rasches Handeln und aktives Steuern die Entwicklung oder Chronifizierung einer psychischen Störung verhindert werden. 

Bestehen durch die Folgen besonderer Ereignisse gewisse Beeinträchtigungen und wird daraufhin eine Beratung/Behandlung gewünscht, setzen Sie sich bitte mit der Unfallkasse in Verbindung. Wir werden kurzfristig an ausgebildete Therapeuten vermitteln, die mit gezielten Behandlungsmethoden helfen, die psychische Lage zu stabilisieren. Bei Schülerinnen und Schülern ist natürlich auch eine Beratung durch die Schulpsychologische Beratung des Landes Sachsen-Anhalt möglich.

Zum Thema hat die Unfallkasse Berlin zwei Broschüren veröffentlicht:

  • Betroffene Menschen: Trauma – was tun?
  • Traumatisierte Kinder/Jugendliche: Trauma – was tun?

Sie richten sich an betroffene Erwachsene und an Bezugspersonen traumatisierter Kinder und Jugendlicher. Die Broschüren sind als Hilfe zur Bewältigung des Alltags nach einem traumatischen Ereignis gedacht.

junge Radfahrer

Seit vielen Jahren absolvieren die Schüler der 4. Klassen an den Grundschulen eine Fahrradausbildung, die mit einer theoretischen und praktischen Prüfung endet. Die Durchführung wird u. a. von den Gebietsverkehrswachten sowie der Polizei unterstützt.

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt organisiert und finanziert den Druck von Fragebögen und Fahrradpässen für die Radfahrausbildung. Alle Grund- und Förderschulen können im Januar jeden Jahres ihren Bedarf an den beiden Materialien für das Jahr melden. Die bestellten Materialien erhalten die Schulen dann im März/April.

Der Kontrollbogen für das Fahren im Schonraum kann hier heruntergeladen werden.

Bitte unterstützen auch Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten unsere gemeinsame Aktion mit Schulen, Verkehrswacht und Polizei und helfen Sie mit, die Zahl der Schulwegunfälle zu minimieren. Werben Sie mit uns dafür, dass das Tragen von Schutzhelmen bei Radfahrern ebenso zur Selbstverständlichkeit wird, wie das Anlegen des Sicherheitsgurtes beim Autofahren.

Das Regelwerk von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beinhaltet Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en), Regeln, Informationen und Grundsätze zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

verschiedene Broschüren

Das Regelwerk von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beinhaltet Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en), Regeln, Informationen und Grundsätze zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Über Suchbegriffe oder Bestellnummern können einzelne Medien schnell gefunden und als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Mitglieder der Unfallkasse Sachsen-Anhalt können einzelne UVV'en, Regeln, Informationen oder Grundsätze unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer als Broschüre kostenfrei bestellen (Tel. 03923 751-514 oder 516, Fax: 03923 751-333, E-Mail: praevention@ukst.de). 

Staatliche Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz können auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesehen oder heruntergeladen werden, z.B.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbVO)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • .....

Ergänzende bzw. konkretisierende Vorschriften sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden, z.B.

  • Arbeitsstättenregeln (ASR)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
  • ....

Nach § 56 Abs 3 SGB VII beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die Teilrente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht.

Dieser richtet sich in der Regel nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben, nicht nach der bisher ausgeübten Tätigkeit (§ 56 Abs. 2 SGB VII).

Anspruch auf Rente besteht, wenn infolge des Arbeitsunfalls die MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII).

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Arbeitsunfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.

Den Arbeitsunfällen stehen gleich Berufskrankheiten sowie Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigungen für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 SGB VII).

Die Rente wird von dem Tag an gezahlt, für den kein Anspruch auf Verletztengeld mehr besteht, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, beginnt die Rente am Tag nach dem Arbeitsunfall (§ 72 Abs. 1 SGB VII).

Die "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" ist eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz und gilt vor allem in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst und Musik der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Gymnasien, sowie in den allgemein bildenden Fächern berufsbildender/beruflicher Schulen.

Zielsetzung dieser Richtlinie ist es, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen zu schärfen und das natürliche Interesse von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern an sicheren Arbeitsbedingungen durch umfassende Informationen und klare rechtliche Rahmenbedingungen zu unterstützen.

Der Richtlinientext gibt den aktuellen Stand einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln wieder (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen).

Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 Buchstabe a und c SGB VII Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. § 116 SGB X gilt entsprechend.

Die Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wurde am 09.12.1997 von der Vertreterversammlung beschlossen und trat am 01.01.1998 in Kraft.

Informationen über die Satzungsänderungen sowie die aktuelle Satzung finden Sie hier.

Schmerzensgeld ist ein privatrechtlicher Anspruch. Da wir keine Haftpflichtversicherung, sondern ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, für den die Vorschriften der Sozialgesetzbücher (SGB), mithin öffentliches Recht, gelten, ist Schmerzensgeld nicht in unserem Leistungskatalog enthalten. Demzufolge können Schmerzensgeldzahlungen von uns nicht erfolgen.

Müssen verletzte Schüler voraussichtlich mehr als 4 Wochen dem Unterricht fernbleiben und ist dadurch ein Leistungsrückstand zu befürchten und damit die Erreichung des Klassenzieles oder der Schulabschluss gefährdet, können Leistungen im Rahmen der so genannten Schulhilfe gewährt werden. Dazu zählen Förderunterricht und Fahrtkostenersatz.

Förderunterricht ...

wird erteilt, wenn der Schüler aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage ist und die Notwendigkeit durch die bisher besuchte Schule erklärt wird. Der Förderunterricht orientiert sich grundsätzlich an den Lehrplänen der Schule, zu deren Besuch der Schüler verpflichtet ist bzw. die er besucht oder ohne den o.g. Unfall besuchen würde.

 Fahrtkostenersatz ...

wird dann gewährt, wenn der vorzeitige Besuch der Schule möglich ist, der Schulweg aber wegen der Verletzungsfolgen nicht selbst (z.B. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, …) zurückgelegt werden kann. Der behandelnde Arzt (i.d.R. der Durchgangsarzt) muss die Notwendigkeit und die Dauer der Transporte bestätigen. Für Fahrten, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt werden, erstatten wir 0,20 Euro/km. Ist dies nicht möglich, werden nach entsprechender Genehmigung auch die Kosten für Schulfahrten mit einem Taxi übernommen.