Wegeunfall

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht nur auf Arbeitsunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten, sondern auch auf sog. Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause ereignen.

Der versicherte Arbeitsweg beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Stürze im Treppenhaus, im Flur oder im Fahrstuhl eines Wohngebäudes sind also nicht versichert.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf den Wegen versichert, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Es bleibt jedem freigestellt, ob er den direkten oder den verkehrsgünstigsten Weg wählt und welches Verkehrsmittel er dafür benutzt. Notwendige Wartezeiten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch verkehrbedingte Staus sowie Umwege aufgrund von Straßensperrungen schließt der Versicherungsschutz mit ein. Ebenso Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in Tagespflege zu bringen bzw. abzuholen oder um Personen im Rahmen gebildeter Fahrgemeinschaften mitzunehmen. Wegabweichungen und -unterbrechungen aus privaten, persönlichen Gründen, wie bspw. das Einkaufen und der Besuch von Frisör, Bank oder eines Cafes, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Arbeits- oder Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr.

Ausgangs- bzw. Zielpunkt des Arbeitsweges muss nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich machen und eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeit besteht. In der Regel sind dann die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die zwischenzeitlichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an.

Weitere Informationen hierzu enthält der Artikel "Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg".