Verwendung von Sonderkraftstoff ist Pflicht

Bei Beratungen und Besichtigungen in Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse stellen die Aufsichtspersonen leider immer wieder fest, dass Motorsägen, Freischneider, Astungssägen oder Heckenscheren mit 2-Takt-Verbrennungsmotoren noch mit benzolhaltigen Vergaserkraftstoffen betrieben werden.

Dabei ist seit mehr als 25 Jahren bekannt, dass diese Kraftstoffe äußerst gesundheitsgefährdende Abgase produzieren.

Pflicht zur Nutzung von Sonderkraftstoff

Warum ist der Einsatz von konventionellem Kraftstoff krebserregend?

Verfahrensbedingt kommt es beim Betrieb von 2-Takt-Verbrennungsmotoren zu so genannten Spülverlusten, d.h. im Abgas befindet sich unverbrannter Kraftstoff, der auch Benzol enthält. Der Anteil des unverbrannten Kraftstoffs kann dabei bis zu 30 Prozent betragen. Diese Abgase sind in hohem Maße gesundheitsschädlich. 

Benzol selbst ist hinsichtlich der Kennzeichnung mit der Stufe 1 A als krebserregend eingeordnet. Bei langfristiger Aufnahme führt es zu Schädigungen der inneren Organe und des Knochenmarkes. Aber auch geringe Konzentrationen sind nicht unbedenklich, da dieser Stoff, bzw. dessen Abbauprodukt, im menschlichen Körper Krebs erzeugen kann. Aufgrund dieser Gefährdungen sind Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol seit 2009 auch in die Berufskrankheiten-Verordnung mit der Nr. 1318 aufgenommen worden.

Bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen kommen Beschäftigte mit dem Kraftstoff und seinen Dämpfen und insbesondere mit den Motorabgasen in direkten Kontakt, sei es über die Haut oder über das Einatmen von Dämpfen und Abgasen. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsgeräte und der verschiedenen Arbeiten kommt dies häufig vor (z.B. Hecke schneiden mit Heckenschere, Vegetationspflege mit Freischneider, Baumpflege mit Motorsäge). 

Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet? 

Beim Einsatz von gefährlichen Stoffen haben Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung zu prüfen, ob es Ersatzstoffe gibt, deren Verwendung weniger gesundheitsgefährdend und zumutbar ist. Auch nach § 2 der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 9 der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe durch Stoffe zu ersetzen, die für die Gesundheit der Beschäftigten weniger gefährlich sind. Darüber hinaus fordert die Regel „Waldarbeiten“ (DGUV-Regel 114-018) unter Punkt 3.2.2: „Nach § 9 Gefahrstoffverordnung wird gefordert, dass Gefahrstoffe durch Stoffe zu ersetzen sind, die für die Gesundheit der Beschäftigten weniger gefährlich sind. Da die Abgase beim Betrieb handgeführter Maschinen mit Verbrennungsmotor mit benzolhaltigen Vergaserkraftstoffen gesundheitsschädlich sind und diese im erhöhten Maß vom Bediener eingeatmet werden, müssen diese Maschinen mit benzolfreiem Kraftstoff (z.B. Alkylatbenzin) betrieben werden.“

Welche Alternativen gibt es zum konventionellen Kraftstoff?

Seit über 25 Jahren ist benzolfreier Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verfügbar. Er ist arm an gesundheitsschädlichen Stoffen, enthält fast keine Olefine und Aromaten, kaum Schwefel und nur etwa 0,05 Prozent Benzol. Dieser Sonderkraftstoff führt bei den Beschäftigten zu einer wesentlich geringeren Gefährdung. Die Umstellung der vorhandenen Maschinen auf Sonderkraftstoff ist unter Beachtung der Herstellerhinweise problemlos möglich.

Die Aufsichtspersonen der Unfallkasse werden bei Begehungen in Mitgliedsbetrieben künftig auch überprüfen, ob Sonderkraftstoff bei der Verwendung von Motorsägen, Freischneidern und ähnlichen Geräten zum Einsatz kommt. Wo dies nicht nachgewiesen werden kann, muss die Umstellung zum Schutz der Beschäftigten erforderlichenfalls über eine Anordnung durchgesetzt werden.