Schulunfall im Ausland

Ob zum Skifahren in die Alpen oder zum Sightseeing nach Italien - Schulfahrten ins Ausland stehen bei Schülern hoch im Kurs. Wiederkehrend stellt sich dann immer die Frage, was bei einem Unfall dort zu beachten ist. Müssen vorher besondere Versicherungen abgeschlossen werden? Werden verauslagte Kosten erstattet?

Schüler bei einer Klassenfahrt

Durch die vertraglichen Regelungen innerhalb der EU ist bei Unfällen im europäischen Ausland sichergestellt, dass auch im Reiseland nach dem dortigen Krankenversicherungsrecht eine kostenfreie Behandlung über die sogenannte Sachleistungsaushilfe in Anspruch genommen werden kann. Weitere Informationen dazu gibt es unter www.dvka.de (Urlaub im Ausland) oder www.dguv.de  (Internationales). Gesetzlich krankenversicherte Schülerinnen und Schüler sollten dazu immer die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC), privat krankenversicherte immer eine Ersatzbescheinigung mit sich führen. Sie kann bei der Unfallkasse beantragt werden (s. Download). Um sicher zu gehen, dass keinerlei Eigenanteile zu tragen sind, sollte zusätzlich zur privaten Unfallversicherung noch eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Ereignet sich dann bei der Schulfahrt im Ausland tatsächlich ein Unfall, kann bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten oder -krankenhäusern unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine direkte Abrechnung mit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu ist die Anschrift der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als Rechnungsadresse anzugeben.
Dies gilt aber nicht für Privatärzte und -kliniken. Diese rechnen nach eigenen Sätzen ab und akzeptieren die Krankenversicherungsbescheinigung nicht. Bei Inanspruchnahme ist eine vollständige Kostenerstattung durch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt nicht gesichert. Für Österreich sollte bereits vor Reiseantritt unter www.aerztekammer.at (Arztsuche, Bundesland, Kasse=GKK Gebietskrankenkasse) geklärt werden, welche Vertragseinrichtungen am Reiseziel ansässig sind.

Kontakt zur Unfallkasse

Unabhängig von der Kostenübernahme sollte bei schweren Verletzungen immer der nächstgelegene Arzt in Anspruch genommen werden. Eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme zur Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen immer ratsam. Für die spätere Kostenerstattung sind die Originalrechnungsbelege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt die Erstattung nach den für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland geltenden Vorschriften.

Wenn aufgrund der Verletzungsfolgen ein gesonderter Rücktransport erforderlich ist, sollte immer die Unfallkasse Sachsen-Anhalt kontaktiert werden. Zum einen können wir dann bei der Organisation der Rückholung unterstützen und zum anderen auch vermeiden, dass von der Erstattung ausgeschlossene Kosten entstehen.

Geht die Reise in nicht EU-Mitgliedsländer, ist vorab zu klären, ob es sich um einen Staat handelt, welcher die Sozialleistungserbringung im Verhältnis zu Deutschland vertraglich geregelt hat (Sozialversicherungsabkommen) und welche Regelungen konkret getroffen sind. Auch hier gilt: eigenständig getragene Kosten werden gegen Vorlage der Originalrechnungsbelege im Rahmen der für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften erstattet.

Sowohl vor Reiseantritt als auch nach Eintritt eines Unfalles – die Unfallkasse steht für Fragen gern zur Verfügung.