Berufsschulen
Berufsbildende Schulen bereiten Jugendliche auf das Leben, speziell das Berufsleben vor. Im dualen System der beruflichen Ausbildung vermitteln Berufsschulen neben vertiefenden Fachkenntnissen im jeweiligen Beruf auch praktische Lehrinhalte. Zur umfassenden Vorbereitung auf das Berufsleben gehört auch die Sensibilisierung der Auszubildenden für die bei der Arbeit auftretenden Gefahren.
Jugendliche sollen ihre Ausbildung sicher durchlaufen und gleichzeitig fundiertes Wissen über Arbeit und Gesundheit erwerben. Dieses Wissen wird entscheidenden Einfluss darauf haben, ob sie den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gewachsen sind. Die Lehrkräfte an Berufsschulen nehmen damit eine zentrale Rolle beim Wissenstransfer im Bereich Sicherheit und Gesundheit ein. Da diese Kenntnisse nicht nur theoretisch vermittelt werden können, ist die Kooperation zwischen Schule und Betrieb ebenso erforderlich wie die Zusammenarbeit zwischen den für Bildung und Prävention Verantwortlichen.
„Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ - Jugendliche sollen bereits in der Ausbildung den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen lernen und dieses Wissen im späteren Beruf auch konsequent umsetzen.
Hintergrund: In manchen gewerblichen Betrieben wird relativ lasch mit diesem Thema umgegangen. Selbst die Bereitstellung erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung erfolgt nicht immer in dem notwendigen Maße. Daher ist es von zentraler Bedeutung die Berufsschüler mit dem geeigneten Rüstzeug für den sicheren und gesunden Start ins Berufsleben auszustatten.
In berufsbildenden Schulen sind grundsätzlich die Schulleitungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich. Ihnen obliegt nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Arbeitgeberverantwortung für die Einhaltung und Durchführung der hier enthaltenen Anforderungen. Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen ist außerdem die DGUV Regel "Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (DGUV Regel 113-018) zu beachten. Diese befindet sich jedoch derzeit in Überarbeitung. Für Schulen, die biologische, chemische, medizinische und pharmazeutische Berufe in Vollzeit ausbilden, gilt diese Regel dagegen nicht. Hier finden ergänzend die DGUV Information 213-039 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen und die DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ entsprechende Anwendung.
Vielfältige Unterstützung im Gefahrstoffmanagement bietet DEGINTU. Dies ist ein von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kostenfrei zur Verfügung gestelltes Onlineportal für Schulen mit den Modulen Gefahrstoffdatenbank, Chemikalienverwaltung und Versuchsdatenbank mit interaktiver Gefährdungsbeurteilung. Das Portal bietet z. B. die Möglichkeit, ein Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sowie Etiketten zu drucken. Für viele Experimente sind Versuchsbeschreibungen und Muster-Gefährdungsbeurteilungen enthalten.
DEGINTU unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Organisations- und Informationspflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RISU KMK) ergeben. Zu diesen Pflichten zählen z. B.
- Ermittlung von Informationen zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (werden oft auch in digitaler Form von den Chemikalienherstellern zur Verfügung gestellt)
- Erstellen von Betriebsanweisungen
- Kennzeichnung/Etikettierung der eingesetzten Chemikalien
- Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der Einstufung oder der Kennzeichnung
Informationen zur Sicherheit in chemischen Laboratorien bietet die BG RCI im Fachwissen-Portal Laboratorien.
Die Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ (DGUV Information 213-098) enthält Angaben über die im Unterricht häufig verwendeten Stoffe, die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe nach GHS und Hinweise zur Aufbewahrung.
Verbindliche Regelungen, Hinweise und Ratschläge für den Fachunterricht enthält die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht, RISU-KMK unter
- Fachbezogene Hinweise und Ratschläge - Chemie sowie unter
- Allgemeine Anforderungen an Fachräume und
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
(aus www.sichere-schule.de/chemie/praktisches-arbeiten/praxishilfen-degintu)
Für Berufsbildende Schulen bietet das kostenlose Schulportal der DGUV „Lernen und Gesundheit“ umfangreiche Unterrichtsmaterialien, um Fragen der Sicherheit beziehungsweise Unfallvermeidung und Gesundheit im privaten Bereich und bei der Arbeit in die Ausbildung einzubinden. Für den Umgang mit Gefahrstoffen (Lernen und Gesundheit: Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (dguv-lug.de) gibt es für alle relevanten Berufszweige Lektionen und Material über Risiken und Schutzmaßnahmen.
Gefahrstoffe sind allgegenwärtig und sind nicht nur im Labor anzufinden. Zentrale Themen, die mithilfe des Schulportals erarbeitet werden können, sind unter anderem:
- Der Umgang mit Gefahrstoffen allgemein
- Gefahrstoffe beim Malern und Lackieren
- Gesundheitsrisiken durch Stäube
- Hautschutz
- Richtiger Umgang mit Reinigungsmitteln
Ein Besuch auf dem Schulportal der DGUV lohnt sich.
Generell sollten gefahrstoffhaltige Produkte durch weniger gefährliche ersetzt werden. Auch das Tragen von geeigneten Handschuhen ist wichtig, da verschiedene Beanspruchungen unterschiedliche Schutzhandschuhe verlangen. Eine Hilfe bietet das Programm WINGIS-Online vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (www.wingisonline.de). In der Handschuhdatenbank sind vor allem konkrete Handschuhfabrikatempfehlungen, also Produkte unterschiedlicher Handschuhfirmen, für die verschiedenen verwendeten Beschichtungsstoffe zu finden. Beim Umgang mit Lackaerosolen finden sich in der BG-Regel "Schutzmaßnahmekonzept für Spritzlackierarbeiten" (DGUV Regel 109-013) geeignete Verhaltensanforderungen.
In der berufsschulpraktischen Ausbildung ist mit den gleichen Gefahren bei der Arbeit zu rechnen, wie in herkömmlichen Ausbildungsbetrieben des jeweiligen Berufsfeldes.
An berufsbildenden Schulen werden Jugendliche in den verschiedensten Berufen in entsprechenden Unterrichtsfächern und Ausbildungsabschnitten auch praktisch ausgebildet. Die Berufe reichen von Hauswirtschaft über Kosmetik bis zu klassischen handwerklichen Berufen wie Maurer, Zimmermann, Tischler, Installateur oder Kfz-Mechaniker. Hierfür haben die berufsbildenden Schulen moderne Ausbildungswerkstätten mit Maschinen, Geräten, Ausrüstungen und Werkzeugen geschaffen, die sich nicht oder nur unwesentlich von denen gewerblicher Betriebe unterscheiden.
Die im Rahmen der berufsschulpraktischen Ausbildung von Lehrpersonal und Auszubildenden auszuführenden Arbeiten gleichen daher denen in betrieblichen Ausbildungsstätten. Deshalb ist hier mit den gleichen Gefahren bei der Arbeit zu rechnen, wie in herkömmlichen Ausbildungsbetrieben des jeweiligen Berufsfeldes.
Schutz vor Unfällen
Damit diese Gefahren nicht zu Unfällen führen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Zum Schutz vor Unfällen dienen sowohl technisch konstruktive Schutzvorrichtungen an Maschinen als auch die so genannte PSA - die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille oder Schutzhandschuhe).
Zunächst zur Frage: Wann muss eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und benutzt werden? Einige GUV-Regeln zur Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung enthalten hierzu Check-Listen. Konkrete Antworten kann aber nur eine Gefährdungsbeurteilung geben. Durch die Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welcher Art und Größe die mit der auszuführenden Arbeit verbundenen Gefährdungen sind. Wird zum Beispiel in der Tischlerwerkstatt an einer Abrichte gearbeitet, tritt hierbei eine erhebliche Lärmentwicklung auf. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Beurteilungspegel über 85 dB(A) liegt, ist mit der Entstehung eines Gehörschadens zu rechnen. Um diesem Schaden vorzubeugen, muss Auszubildenden und Ausbildern passender Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden und ist von diesen bei der Arbeit an der Abrichte auch zu tragen. Das Hinweisschild "Gehörschutz benutzen" soll zusätzlich auf dieses Erfordernis hinweisen.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung darüber hinaus, dass die auf der Abrichte zu bearbeitenden Werkstücke von ihren Abmessungen und Gewicht beim Herab- oder Umfallen zu Fußverletzungen führen können, ist als Schutzmaßnahme das Tragen von Schutzschuhen festzulegen. Im Gegensatz zu häufig bei der Arbeit getragenen Turnschuhen verfügen diese über eine energieadsorbierende Zehenschutzkappe. Fällt dann z.B. eine schwere Bohle auf die Zehen, verhindern solche Schutzschuhe eine Verletzung und einen erheblichen Schmerz.
Bei der Ausbildung in Metallberufen kommt es häufig zu Schleifarbeiten. Dabei werden Werkstoffteile sowohl vom Werkstück als auch vom Werkzeug abgetrennt. Wegen der entstehenden Hitze oxidieren diese und sind als Schleiffunken sichtbar. Gelangen solche Funken auf die Hornhaut des Auges, können sie dort "einbrennen" und zu bleibenden Sehschäden führen. Deshalb muss beim Arbeiten an oder mit Schleifmaschinen immer eine Schutzbrille getragen werden. Darüber hinaus sollten an Schleifmaschinen auch entsprechende Schutzgläser angebracht sein.
Bei der Ausbildung in den verschiedenen Schweißverfahren, wie z.B. dem Gasschweißen, dem Elektroschweißen oder dem Metall-Aktiv-Gas-Schweißen tritt neben den zuvor beschriebenen mechanischen Gefahren zusätzlich die Gefahr von Lichtstrahlung, einschließlich von UV- und Infrarot-Strahlung, auf. Neben der Gefährdung der Augen besteht die Gefahr der Verbrennung der Haut durch die UV-Strahlung, vergleichbar mit einem Sonnenbrand. Die Gefahr durch eine erhöhte UV-Strahlung besteht insbesondere bei den Schweißverfahren mit Lichtbogen. Um sich vor diesen Gefahren zu schützen, ist neben der Benutzung eines Augenschutzes mit ausreichender Filterwirkung auch der Schutz der nicht durch Bekleidung geschützten Hautpartien erforderlich. Die Gesichtshaut wird beim Elektro- oder MAG-Schweißen durch die Benutzung eines Schweißerschutzschirmes oder -schutzhaube geschützt.
An den wenigen Beispielen sollte aufgezeigt werden, dass persönliche Schutzausrüstung nicht um ihrer selbst willen zu tragen ist, sondern dass es hierbei um die Abwehr konkreter Unfall- und Gesundheitsgefahren geht. Aus diesem Grunde sind sowohl im Regelwerk der Unfallversicherungsträger als auch in staatlichen Gesetzen und Verordnungen Festlegungen zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung getroffen.
Bereitstellung von PSA
Grundsätzlich ist festgelegt, dass der Unternehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen muss. Bei berufsbildenden Schulen ist der Schulträger als Unternehmer anzusehen. Haben Auszubildende keinen Lehrvertrag mit einem Betrieb und absolvieren die Ausbildung an der berufsbildenden Schule, muss der Schulträger für diese Jugendlichen die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Es ist nicht korrekt, dass sich diese Auszubildenden die persönliche Schutzausrüstung auf eigenen Kosten beschaffen müssen. Für die Ausbilder, die in der Regel als Landesbedienstete angestellt sind, müsste die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung durch das Land erfolgen. Um Zuständigkeitsprobleme in diesen Fällen zu vermeiden, sollten zwischen Schulträger und zuständiger Stelle des Landes Vereinbarungen zur pragmatischen Handhabung dieser Aufgabe getroffen werden.
Letztlich geht es um mehr als nur die Erfüllung der Anforderungen aus § 29 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", GUV-V A1 und PSA-Benutzungsverordnung, wonach der Unternehmer zwingend zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung verpflichtet ist. Es geht um die Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der künftigen Beschäftigten sowie der in der Ausbildung tätigen Berufsschullehrer. Die Pflichten zur bestimmungsgemäßen Benutzung der bereitgestellten PSA, die sich u.a. aus § 30 UVV " Grundsätze der Prävention " ergeben, sollten dabei ebenfalls nicht vergessen werden.
(aus "Sicherheitsforum" 3-2006)
Die Berufsfelder Metall- und Holztechnik spielen in der Ausbildung an berufsbildenden Schulen nach wie vor eine wichtige Rolle. Der Umgang mit den jeweils typischen Maschinen und Geräten ist dabei nicht ganz ungefährlich. Er ist gekennzeichnet von messerscharfen Werkzeugen, hohen Drehzahlen, entstehenden Spänen und Stäuben sowie von Lärm. Sind die Risiken den Maschinenbenutzern bekannt, lassen sich Unfälle im Regelfall vermeiden.
Die angebotenen Ausbildungsberufe sind recht vielfältig, im Berufsfeld Metalltechnik bspw. der Anlagen-, Fein-, Industrie-, Fertigungs-, Verfahrens- oder Zerspanungsmechaniker sowie der Metallbauer. Im Berufsfeld Holztechnik sind es der Holzbearbeiter, der Tischler und der Modellbauer. Metall- und Holztechnik werden darüber hinaus im Berufsvorbereitenden Jahr (BVJ) und im Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) gelehrt. Metalltechnik spielt auch bei der einjährigen Berufsfachschule, der ein- und zweijährigen Fachoberschule und am Fachgymnasium eine Rolle. Die Ausbildung lässt sich ohne entsprechend ausgestattete Werkstätten für den praktischen Ausbildungsteil im Grunde nicht durchführen. Die dort vorhandenen Maschinen und Geräte müssen bestimmten Anforderungen genügen, bspw. über bestimmte Sicherheitseinrichtungen verfügen.
Vorschriften
Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet hierbei die Basis. Sie enthält im Abschnitt 2 - gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel - Anforderungen, die auch in Ausbildungswerkstätten zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind z.B.
§ 3 - Gefährdungsbeurteilung (i.V.m. §§ 5,6 ArbSchG),
§ 4 - Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel,
§ 7 - Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel,
§ 8 - sonstige Schutzmaßnahmen,
§ 9 - Unterrichtung und Unterweisung sowie
§ 10 - Prüfung der Arbeitsmittel.
Darüber hinaus sind insbesondere Anhang 1 "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2" und Anhang 2 "Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeitsmittel" zu beachten. Die BetrSichV lässt sich unter www.baua.de, Navigationspunkte Themen A- Z, Anlagen und Betriebssicherheit, Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) finden, ebenso die bereits veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Mit dem Inkrafttreten der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) zum 1. April 2005 wurden gleichzeitig 12 Unfallverhütungsvorschriften (UVV`en) außer Kraft gesetzt (vgl. "Sicherheitsforum" 1/2005, Seiten 26/27 sowie 10 bis 12). Außerdem mussten darüber hinaus zur Vermeidung von Doppelregelungen zur BetrSichV weitere 7 UVV`en zurückgezogen werden (vgl. "Sicherheitsforum" 1/2005, Seite 25). Betroffen waren hiervon eine ganze Reihe von UVV`en, die zuvor regelmäßig auch in Ausbildungswerkstätten von berufsbildenden Schulen angewendet wurden.
Für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln enthält die BetrSichV die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (§ 7 Abs. 2). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-UVV´en geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften konnten als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Für den Altmaschinenbestand sind sie allerdings nach wie vor von Bedeutung.
Im Vorgenannten ist letztendlich das Zurückziehen zahlreicher UVV´en und die Übernahme erhaltenswerter Inhalte in die GUV-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (GUV-R 500) z.T. begründet (vgl. "Sicherheitsforum" 2/2005, Seite 27). Erhaltenswerte, für die Praxis notwendige Inhalte der UVV`en, fanden kapitelweise Eingang in diese GUV- Regel. Sie wurde zwar nur als elektronisches Dokument im Internet veröffentlicht, wird aber regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Die aktuelle Fassung ist auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Unfallkassen unter www.unfallkassen.de (Navigationspunkte Publikationen, Regelwerk) zu finden.
Für die mechanischen Ausbildungsstätten sind insbesondere die Kapitel
2.20 - Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung,
2.19 - Betreiben von Schleifmaschinen,
2.25 - Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstenwerkzeugen,
2.26 - Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren,
2.23 - Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und
Tiefbau sowie ergänzend ggf.
2.8 - Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb,
2.10 - Betreiben von Hebebühnen und
2.29 - Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
von Bedeutung.
Das Kapitel 2.23 - "Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung ..." zeigt allerdings, dass u.U. sehr genau gelesen werden muss. Im Anwendungsbereich (unter Punkt 1.2) ist bspw. sinngemäß ausgeführt, dass dieses Kapitel auf Tischlereien und Holzwerkstätten nicht anzuwenden ist, wenn sie nicht mit dem Hoch- und Tiefbau in Verbindung stehen. Im Hinweis wird auf die Festlegungen der BetrSichV, der UVV "Grundsätze der Prävention" und der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" verwiesen, die aber alle keine konkreten Festlegungen speziell für Holzbearbeitungsmaschinen enthalten. Es werden allerdings weitere Regelwerke im Anhang 2 erwähnt.
Als Quelle für Informationen wird dort u.a. auf die BG-Information "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schreinereien/ Tischlereien" (BGI 725) verwiesen. Zu finden ist diese im Internet unter www.hvbg.de (Navigationspunkte Prävention, Vorschriften und Regeln, BGVR- Online- Datenbank). Hier gibt es eine entsprechende Suchfunktion sowie eine Möglichkeit zum Download. Dies gilt bspw. auch für die Informationsschriften "Holzstaub - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern" (BGI-739) oder "Holzschutzmittel" (BGI 736). Sind die Nummern von Druckschriften nicht bekannt, kann vorab eine Recherche im BGVR-bzw. im BGI-Verzeichnis erfolgen, die ebenfalls auf dieser Seite eingestellt sind. Beide können auch der Orientierung dienen, welche Regeln und Informationen überhaupt zum Thema vorhanden sind. Die Datenbank beinhaltet auch die BG-Regeln "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR-500), die gewerbliche Version der GUV-R 500.
Ergänzende Hinweise können ggf. auch den GUV-Informationen aus der Reihe Sicherheit im Unterricht "Metall - Ein Handbuch für Lehrkräfte" (GUV-SI 8038) und "Holz - Ein Handbuch für Lehrkräfte" (GUV-SI 8046) sowie den "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht" (GUV-SI 8070) entnommen werden, selbst wenn diese vorrangig für die Nutzung in allgemein bildenden Schulen konzipiert wurden. Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben u.a. die Gefährdungs- und Belastungskataloge
"Metallbearbeitung und -verarbeitung, allgemein (GUV-I 8702),
"Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge" (GUV-I 8701),
"Elektrotechnik, allgemein" (GUV-I 8714) und
"Holzbe- und -verarbeitung" (GUV-I 8717).
Die Druckschriften mit GUV-Nummer finden sich als Datei unter www.unfallkassen.de, (Navigationspunkte Publikationen und Regelwerk), können bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt aber auch als Druckfassung abgefordert werden (Ausnahme: GUV-R 500).
Prüfungen
Wichtig für eine dauerhaft sichere Nutzung von Maschinen und Geräten sind regelmäßige Prüfungen. Die zurückgezogenen Alt-UVV`en enthielten dazu sehr konkrete Angaben. Soweit noch vorhanden, können diese nach wie vor zur Orientierung herangezogen werden, denn der Arbeitgeber ist in der Pflicht sich hierzu Gedanken zu machen. Die Notwendigkeit ergibt sich konkret aus § 10 BetrSichV. Die erforderlichen Prüffristen sind dabei vom Arbeitgeber festzulegen. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sind mittels Gefährdungsbeurteilung zu definieren. Hierbei sind insbesondere die Schäden verursachenden Einflüsse (z.B. Hitze, Kälte, chemische Einflüsse) und die Beanspruchung des Arbeitsmittels (z.B. Einsatzstunden, Belastung) zu berücksichtigen. Durchführen darf die erforderlichen Prüfungen nur eine dazu befähigte Person. Die Festlegung, wer befähigt ist, trifft der Arbeitgeber. Einige Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind, können der TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" entnommen werden.
Die im nachfolgenden Beispiel angegebenen Prüffristen und Prüfumfänge können als Empfehlung, ggf. als Stand der Technik angesehen werden. Je nach Anwendungsbedingungen kann eine Verschärfung notwendig oder eine Lockerung möglich sein.
Beispiel: Tisch- und Formatkreissäge
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, Prüfung auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Prüfnachweis
- Prüfung nach Instandsetzung und wesentlichen Änderungen, auf sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Nachweis
- mindestens einmal jährlich, auf sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Nachweis
- elektrotechnische Prüfung, auf ordnungsgemäßen Zustand, Festlegung der Prüffrist gemeinsam mit prüfender Elektrofachkraft, schriftlicher Nachweis
Fortbildung und PSA
Der § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" verpflichtet den Unternehmer zu regelmäßigen Unterweisungen der Versicherten. In Bezug auf die Berufsschüler dürfte es diesbezüglich keinerlei Probleme geben, da notwendige Unterweisungen, bspw. zum Umgang mit bestimmten Maschinen, regelmäßig Bestandteil der Ausbildung sind. Aber auch die ausbildenden Pädagogen haben Anspruch auf regelmäßige Unterweisung. Falls es dabei im Hinblick auf fachliche Tiefgründigkeit Defizite geben sollte, so kann hierbei externer Sachverstand (bspw. die sicherheitstechnisch betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit) genutzt werden. Nicht unbedingt eine Alternative, aber zumindest eine Ergänzung, stellt die Teilnahme an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen dar, die vom Arbeitgeber gefördert werden sollte.
In Bezug auf die erforderliche Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) durch den Unternehmer sowie die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellte PSA bei Notwendigkeit auch zu benutzen, wird auf den nachfolgenden Artikel verwiesen. Für alle Arten von PSA gibt es entsprechende GUV-Regeln, die bei der Auswahl der geeigneten PSA unterstützen und bei der Unfallkasse abgefordert werden können sowie auch online zur Verfügung stehen.
Holzstaub
Buchen- und Eichenholzstäube können beim Menschen Krebs hervorrufen, andere Holzstäube sind als krebsverdächtig einzustufen. Bei der Bearbeitung von Spanplatten ist davon auszugehen, dass bis zu 50 % Anteil Eichen- und Buchenholzspäne enthalten sein können. Deshalb müssen Holzstäube und -späne grundsätzlich abgesaugt werden (vgl. auch Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 553 "Holzstaub" - Fundort www.baua.de, Navigationspunkte Themen von A-Z, gefährliche Arbeitsstoffe, TRGS). In Ausbildungswerkstätten sind zentrale Absauganlagen angebracht, wobei die einzelnen Maschinen jeweils beim Anlaufen automatisch oder per Hand zugeschaltet werden. Die Absauganlage muss entsprechend ausgelegt und die Filteranlage staubtechnisch geprüft sein ( vgl. auch BGI 739). Zu Reinigungszwecken müssen Holzstäube und -späne aufgesaugt werden, bspw. durch mobile, entsprechend staubtechnisch geprüfte Industriestaubsauger. Das Abblasen und Kehren von Holzstaub ist grundsätzlich nicht zulässig. Handgeführte elektrische Holzbearbeitungsmaschinen, an denen der Anschluss an eine Absaugung vorgesehen ist (Staubbeutel), müssen selbstverständlich mit einer solchen betrieben werden.
Spezielle Sicherheitseinrichtungen
Spezielle Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen, die vor besonderen Gefahren schützen sollen, müssen jederzeit funktionsfähig sein, dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden und sind immer zu benutzen. Dazu gehört auch die Holzstaubabsaugung. Weitere Beispiele sind :
- Schutzhauben an Dreh- und anderen Metallbearbeitungsmaschinen
- Zweihandbedienungen an Schlagscheren, elektrische Verriegelungen u.Ä.
- Not-Aus-Schalter und Bremseinrichtungen an kraftbetriebenen Maschinen
- die Verwendung von Spänehaken bei der Reinigung von Maschinen mit Metallspänen
- Verwendung geeigneter Einspannvorrichtungen an Bohrmaschinen
- Schweißrauchabsaugungen in Metallwerkstätten (vgl. auch BGR 220 "Schweißrauche" - Fundort:
- HVBG-Regelwerk in BGVR-Online-Datenbank)
- Spaltkeil und Schutzhaube bei Tischkreissägen
- Aussonderung formveränderter Kreissägeblätter
- Greiferrückschlagsicherung an Dickenhobelmaschinen
- möglichst Verwendung von BG-Test-Werkzeugen an Tischfräsmaschinen, mindestens aber Kennzeichnung
"Handvorschub" auf den Fräswerkzeugen, falls vorhanden Einsatz von Vorschubapparaten - Einsatz gleichmäßig geschränkter und scharfer Bandsägeblätter, regelmäßige Verkleidung des nicht zum Schneiden erforderlichen Teils des Sägeblattes
- Verwendung von Schutzvorrichtungen und Hilfsmitteln (z. B. Zuführlade, Schiebestock bei Tischkreissäge, Klappenband, Schwenkschutz, Fügeleiste an Abrichthobelmaschine, Handabweisbügel, Fräsanschlag, Einsetzringe bei Tischfräsmaschine)
Die Beispiele zeigen, dass in Metall- und Holzwerkstätten eine Fülle von Anforderungen und Maßnahmen zum Tragen kommen, um schwerwiegende Unfälle und Beeinträchtigungen im Gesundheitsschutz zu vermeiden und den sicheren Umgang mit Maschinen und Geräten zu gewährleisten. Die Ausführungen gelten sinngemäß natürlich auch für andere Metall- und Holzwerkstätten von Bauhöfen, Straßenmeistereien, Justizvollzugsanstalten, Hochschulen u.a. Betriebsstätten der Mitglieder der Unfallkasse.
Im Rahmen der Ausbildung ist es besonders wichtig, Jugendlichen die Notwendigkeit der Benutzung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen eindringlich zu vermitteln. Nur so können sie ein routiniertes sicherheitsbewusstes Verhalten entwickeln und sind damit gegen die Nachahmung negativer Verhaltensweisen in der Praxis gut gewappnet. Außerdem muss ein Bewusstsein dafür entwickelt werden, dass von den schnelllaufenden Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen und ihren scharfen Werkzeugen erhebliche Risiken ausgehen, die nicht zu unterschätzen sind.
(aus "Sicherheitsforum" 3-2006)
Im Gegensatz zu Experimentiereinrichtungen in den Sekundarschulen, wo grundsätzlich nur elektrische Betriebsmittel mit vollständigem Berührungsschutz Anwendung finden, ergeben sich bezüglich der Elektrosicherheit in den Ausbildungsstätten der Elektroberufe je nach Lehrziel andere Situationen.
Auf Grund der hier verwendeten Versuchsaufbauten und den Geräteanordnungen kann hier ein vollständiger Berührungsschutz nicht immer sicher gestellt werden. Es besteht somit eine erhöhte elektrische Gefährdung, wenn mit berührungsgefährlicher Spannung experimentiert wird. Um dennoch eine gewisse Sicherheit zu gewährleisten, sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Für die ortsfeste Anlage sind grundsätzlich die allgemeinen Errichtungsbestimmungen der Normenreihe DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" sowie die Zusatzfestlegungen gemäß DIN VDE 0100 Teil 723 "Unterrichtsräume mit Experimentierständen" anzuwenden. Hier werden detailliert Schutzmaßnahmen gegen direktes und indirektes Berühren von aktiven Teilen gefordert.
Schutzmaßnahmen
Der Schutz gegen elektrischen Schlag soll vorzugsweise durch Schutzkleinspannung (SELF) oder Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELF) vorgesehen werden. Neben dem Schutz durch Isolierung von aktiven Teilen ist ein zusätzlicher Schutz durch den Einsatz einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von £ 30 mA erforderlich. Alle im Handbereich eines Experimentierplatzes befindlichen leitfähigen Teile sind mit einem Potenzialausgleichsleiter untereinander und mit dem Schutzleiter der Stromversorgung an einer zentralen Stelle, beispielsweise in der Elektroverteilung oder über eine Potenzialausgleichsschiene, zu verbinden. Der Querschnitt muss mindestens 4 mm² (Kupfer) betragen. Außerhalb von Experimentierplätzen befindliche Steckdosen, die zum Üben bzw. zum Experimentieren vorgesehen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Für Notfallsituationen sind Not-Aus-Betätigungseinrichtungen an den Ausgängen und an jedem Experimentierstand vorzusehen. Damit müssen alle Stromkreise an Experimentiereinrichtungen eines Raumes zugleich getrennt werden können.
Alle nicht geerdeten Leiter sämtlicher Stromkreise eines Raumes müssen durch ein zentrales Schaltgerät allpolig getrennt werden können. Dabei kann die Zuschaltung einzeln, gruppenweise oder zentral erfolgen. Bei einer zentralen Zuschaltung ist darauf zu achten, dass alle Arbeitsplätze vom Schaltort aus gut einsehbar sind. Der Hauptschalter muss sich gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Schalten sichern lassen. Der Schaltzustand ist durch eine Signallampe kenntlich zu machen.
Fußböden sollten isolierend ausgeführt sein bzw. im Bereich der Experimentierplätze Isoliermatten gem. VDE 0680 Teil 1 "Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V - Isolierende Körperschutzmittel und Isolierende Schutzvorrichtungen" ausgelegt werden. Der Isolierwiderstand des Bodens darf 50 kW nicht unterschreiten. Elektrostatisch ableitfähige, antistatische Böden sollten einen Widerstand von 100 MW nicht überschreiten. Die Arbeitsplatten der Tische für Versuchs- und Übungsaufbauten sollen aus nichtleitenden Materialien bestehen.
Ist nicht auszuschließen, dass Spannungen unter 25 V AC (Wechselspannung) oder 60 V DC (Gleichspannung) verwendet werden, sind einpolige Anschlussstellen (Laborbuchsen) und Stecker berührungssicher auszuführen. Die sogenannten "Bananenstecker" und "Krokodilklemmen" an einpoligen Experimentierleitungen sind gegen fingersichere Verbindungen im Sinne der Norm VDE 0660 Teil 514 "Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Schutz gegen elektrischen Schlag, Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile" auszutauschen.
Im Wesentlichen sind beim Experimentieren mit elektrischer Energie in Praktikumsräumen Festlegungen aus den elektrotechnischen Regeln der
- VDE 0105 Teil 100 " Betrieb von elektrischen Anlagen - Allgemeine Festlegungen",
- VDE 0105 Teil 12 " Betrieb von Starkstromanlagen; Besondere Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer Energie in Unterrichtsräumen",
- VDE 0104 "Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen"
zu beachten. Gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sind für Elektro-Ausbildungsstätten mit Experimentiereinrichtungen eine Gefährdungsbeurteilung durch den Verantwortlichen durchzuführen.
Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen der Experimentiereinrichtung ist grundsätzlich verboten! Es sind die fünf Sicherheitsregeln zu beachten.
Unterweisungen
Über das sicherheitsgerechte Verhalten bei der Verrichtung elektrotechnischer Arbeiten und über die Gefahren des elektrischen Stroms sind vor den ersten Übungen Unterweisungen durchzuführen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und durch die Anwesenden schriftlich zu bestätigen. Schwerpunkt sollten hier die zu treffenden Maßnahmen im Gefahrfall sowie die Anordnung und Wirkungsweise von Not- Aus- Einrichtungen sein.
Große Gefahren können von Mess- und Prüfgeräten ausgehen da sie in der Regel unter Spannung benutzt werden. Speziell beim Einsatz von Multimetern sind auf Grund der Messbereichsvielfalt Fehlhandlungen möglich. Bei falscher Messbereichsauswahl, z. B. Spannungsmessung im Strommessbereich, können Kurzschlussströme in der Größenordnung bis ca. 10 kA auftreten (Lichtbogenbildung). Deshalb ist vor dem Einschalten der Spannungsversorgung grundsätzlich auf den richtigen Messbereich zu achten. Fest angeschlossene Messleitungen sind im spannungsfreien Zustand ab- oder anzuklemmen (Prüfspitzen und Strommesszangen bilden eine Ausnahme).
Die Freischaltung der Stromkreise und Inbetriebnahme der Experimentiertische mit entsprechenden Aufbauten darf erst erfolgen, wenn keine Gefährdungen bestehen und eine Überprüfung durch den Ausbilder stattgefunden hat. Gegebenenfalls sind weitere technische, organisatorische oder persönliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Zu der vor jeder Benutzung durchzuführenden Sichtprüfung sind in regelmäßigen Abständen die elektrischen Anlagen, die ortsfesten Betriebsmittel sowie die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel einer Prüfung gemäß § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3) und VDE 0104 "Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen" zu unterziehen. Die Prüfungen sind durch eine Elektrofachkraft durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Vorhandene Not-Aus-Einrichtungen, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und andere sicherheitsrelevante Einrichtungen sind arbeitstäglich auf ihre Funktion zu überprüfen.
(aus "Sicherheitsforum" 1-2006)
Jeder zweite Deutsche klagt über Rückenschmerzen. In den Industrieländern erleiden 80 % der Bevölkerung mindestens einmal im Leben eine Muskel-/Skeletterkrankung. Viele Probleme entstehen durch ungünstige Körperhaltungen (Zwangshaltungen) oder das Heben und Tragen von schweren Lasten.
Selbst junge Menschen klagen bereits über erhebliche Probleme, verursacht durch Bewegungsmangel und langes Sitzen vor dem Computer. Eine frühe und gezielte Vorbeugung ist deshalb besonderes wichtig. Sie sollte im Kindergarten oder der Schule beginnen und in Berufsschulen bspw. mit der Vermittlung ergonomischer Arbeitsweisen fortgesetzt werden.
In jedem Berufszweig gibt es Sachverhalte zu beachten, die einen gesunden Rücken fördern. Wichtig sind hier die Verhaltens- und Verhältnisprävention. Richtiges Verhalten, rückenschonende Arbeitsweisen, aber auch entsprechend ergonomisch gestaltete Arbeitsmittel, Mobiliar oder der Einsatz von Hebehilfen sind geeignet, um einen gesunden Rücken zu behalten.
Es gibt Berufe, bei denen zwar keine Lasten zu heben sind, wo es aber dennoch durch Zwangshaltungen oder falsches Sitzen zu Verspannungen kommen kann. Beispielhaft hierfür sind Ausbildungen mit späterer Bürotätigkeit sowie alle anderen Berufe mit Computerarbeitsplätzen. Jede Bürokauffrau lernt in ihrer Ausbildung, wie sie ihren Computerarbeitsplatz ergonomisch richtig einzurichten hat. Fragen hierzu sind sogar Thema in Prüfungen. Die Vermittlung dieses Wissens und damit der Erwerb der Befähigung sich rückengerecht zu verhalten, sind ein geeigneter Weg im Sinne einer wirksamen Prävention.
Bei anderen Berufen gehört das Heben und Tragen schwerer Lasten zum so genannten Tagesgeschäft. Hier ist es unerlässlich, den Jugendlichen gleich mit Beginn der Ausbildung die richtigen Verhaltensweisen und die Benutzung von Hilfsmitteln beizubringen. Ihnen muss vermittelt werden, dass es Gesetze wie das "Jugendarbeitsschutzgesetz" und die "Verordnung zur Handhabung von Lasten" gibt. Darin fordert der Gesetzgeber bspw., dass Jugendliche physisch nicht überlastet werden dürfen. Die Lastenhandhabungsverordnung verlangt vom Arbeitgeber zweckmäßige organisatorische Maßnahmen sowie den Einsatz geeigneter Arbeitsmittel, insbesondere mechanischer Ausrüstungen. Damit soll manuelles Heben von Lasten weitestgehend vermieden werden, das für die Beschäftigten eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit, besonders der Lendenwirbelsäule bedeutet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt, dass die zumutbare Last für Frauen 15 kg nicht übersteigen soll, bei häufigem Heben 10 kg. Für männliche Jugendliche ist die Last auf 35 kg zu beschränken, bei häufigem Heben auf 20 kg. Besonders in handwerklichen Berufen sowie in der Kranken- und Altenpflege ist es nicht immer einfach, die angegebenen Gewichte einzuhalten. Deshalb steht gerade hier der Arbeitgeber in der Pflicht, Hilfsmittel, Hebezeuge und geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Die Kenntnis dieser Sachverhalte wird hoffentlich dazu führen, dass in der späteren Praxis rückengerechte Techniken angewendet werden und im Bedarfsfall der Arbeitgeber auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Hilfsmitteln aufmerksam gemacht wird.
Bandscheibenerkrankungen als Berufskrankheit
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die Kriterien zur Anerkennung verschärft definiert (Merkblatt BK 2108 BKV). Danach ....
- muss die Erkrankung überwiegend durch die berufliche Tätigkeit entstanden sein,
- muss langjährig in einer überwiegenden Zahl von Arbeitsschichten eine gewisse Anzahl von Hebevorgängen durchführt werden,
- muss die gefährdende Tätigkeit aufgegeben worden sein.
Aufgrund dieser strengen Kriterien ist die Anerkennungsrate als Berufskrankheit sehr gering. So gab es bei bundesweit ca. 6.600 Anzeigen im Jahr 2004 lediglich 212 Anerkennungen, das sind nur etwa 3 %. Auch deswegen muss den Jugendlichen bewusst gemacht werden, dass sie nur präventiv etwas tun können, um eine Erkrankung ihrer Wirbelsäule und deren Folgen zu vermeiden. Im Übrigen wurde das Merkblatt zur BK-Nr. 2108 gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 01.09.2006 aktualisiert und steht zum Download unter www.baua.de, Navigationspunkte Themen von A-Z / Berufskrankheiten / Dokumente / Merkblätter zur Verfügung.
Besonders in der Kranken- und Altenpflege ist es nicht möglich, die heute immer schwerer werdenden Patienten zu heben. Das vom Bundesverband der Unfallkassen erarbeitete Präventionsprogramm "Rückengerechter Patiententransfer" wird nicht nur auf den Stationen der Krankenhäuser vermittelt, sondern bereits den Auszubildenden in den Krankenpflegeschulen. Werden gleich die richtigen Techniken erlernt, kommen falsche Verhaltensweisen gar nicht erst auf. Die Schüler lernen, Patienten mit kleinen und großen Hilfsmitteln oder geeigneten Techniken zu bewegen ohne sie anzuheben, dabei die Wirbelsäule gerade zu lassen und nicht zu belasten. Dieser Lernprozess ist insbesondere in diesem Ausbildungsstadium wichtig, weil es viel schwerer ist, vertraute langjährige Verhaltens- und Bewegungstechniken später wieder abzustellen.
Mit der Berufsausbildung wird also ein sehr wichtiger Grundstein für das gesamte berufliche Leben gelegt. Denn an dem Spruch "Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmer mehr" ist doch etwas wahres dran.
(aus "Sicherheitsforum" 4-2006)
Nach Abschluss der Schule möchten Jugendliche einen Beruf erlernen, der ihren Neigungen und Interessen entspricht. Haben sie sich dann für eine Berufsrichtung entschieden und bekommen auch den gewünschten Ausbildungsplatz, ist die Freude groß. Stellen sich aber im Verlauf der Ausbildung plötzlichgesundheitliche Probleme ein, die eine Fortsetzung der Ausbildung oder gar den Beruf in Frage stellen, wird die anfängliche Freude stark getrübt.
In diesem Zusammenhang muss besonders auf Hauterkrankungen aufmerksam gemacht werden. Davon betroffen sind häufig Jugendliche, die während ihrer Ausbildungszeit und im späteren Beruf Tätigkeiten im feuchten Milieu verrichten, z.B. Umgang mit Flüssigkeiten, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen oder das häufige bzw. intensive Reinigen der Hände. Diese Tätigkeiten findet man vor allem in Pflegeberufen (Krankenschwestern, Krankenpfleger, Altenpfleger) ganz besonders aber auch bei Friseusen, Kosmetikerinnen, Köche/Küchenhilfen, Bäckern, Reinigungspersonal sowie in Berufsgruppen mit einem hohen mechanischen Arbeitsanteil (Maurer, Metallarbeiter).
Die Auswertung der im Jahr 2001 beider Unfallkasse Sachsen-Anhalt eingereichten Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen bestätigte, dass vor allem diese Berufsgruppen besonders gefährdet sind. Allein über 22 % der Anzeigen betrafen Hauterkrankungen. Davon wiederum kamen fast 10 % der Anzeigen von Jugendlichen in der Ausbildung. Der Vergleich mit früheren Jahren zeigt eine stete Zunahme der Anzeigen von Auszubildenden. Was sind die Ursachen derartiger Hauterscheinungen und was müssen Jugendliche beachten, damit sie nicht bereits nach einem kurzen Ausbildungszeitraum zu den Betroffenen zählen?
Ursachen
Die Ursachen von Hauterkrankungen sind vielschichtig und müssen zunächst genau ermittelt werden. Nach Eingangeiner Verdachtsanzeige bei der Unfallkasse (durch den Arzt oder Unternehmer) führt u.a. die Abteilung Prävention eine Tätigkeits- und Arbeitsplatzüberprüfung durch. Dabei wird ermittelt, welche äußeren Einflüsse ggf. die Hauterscheinungen hervorgerufen haben könnten. Ursachen sind z.B. ungeschützter Kontakt zu Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Tragen von gepuderten Latexhandschuhen oder längere Tätigkeiten mit rauen Materialien (Steine) in Verbindung mit der Einwirkung von Zement oder Kalk bzw. Kontakt zu Kühlschmierstoffen. Auch Überempfindlichkeiten gegenüber Lebensmitteln (bestimmten Eiweißen)können bestehen. Häufigste Ursache ist allerdings die Tätigkeit im feuchten Milieu.
Zur Vorbeugung von Hauterkrankungen haben die Unfallversicherungsträger Vorschriften und Regelungen erlassen, die eine Reihe von wirkungsvollen Schutzmaßnahmen beinhalten. Dazugehört u.a. das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe beim Umgang mit Chemikalien (einschließlich Desinfektionsmitteln) bzw. bei Tätigkeiten im feuchten Milieu. Die Verwendung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln ist zwingend erforderlich und vorgeschrieben. Auch andere Maßnahmen bringen Erfolge. So setzte bspw. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegenüber der Industrie durch, dass Blondiermittel für Haare nur noch als Pasten, Cremes oder Granulate, also in nicht staubender Form, hergestellt werden. Damit konnte die Rate von Haut- und Atemwegserkrankungen bei Frisören gegenüber den 90er Jahren deutlich gesenkt werden.
Ermittlungen bestätigen aber auch, dass selbst bei strikter Anwendung derartiger Maßnahmen viele Betroffene weiterhin unter den krankhaften Hauterscheinungen leiden. Ursache dafür ist dann eine bestehende Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen (Atopie). Die Betroffenenhaben erbliche Überempfindlichkeiten mit Neigung zu erhöhter Bildung von Immunglobulinen der Klasse E gegen Substanzen der natürlichen Umwelt (z. B. Gräser- und Baumpollen, Hausstäube, Tierepithelien, Nahrungsmittel). Als klinische Manifestation wird ein endogenes bzw. atopisches Ekzem, allergisches Asthma bronchiale, Rhinitis und Conjunctivitis allergica Utikaria festgestellt. Diese Jugendlichen müssen sich bei der Wahl der eingangserwähnten Berufe darüber im Klarensein, dass eine schon geringe Vernachlässigung der Hautschutzmaßnahmen zu Problemen führen kann.
Vielen Jugendlichen ist oft nicht bekannt, dass sie zu den Atopikern gehören. Vor einer anstehenden Berufswahl, bei der bspw. Tätigkeiten im feuchten Milieu zu erwarten sind, sollten Jugendliche daher unbedingt einen Prick-Test durchführen lassen. Dabei können atopische Neigungen festgestellt werden. Ist dies der Fall, sollte man überlegen eine Berufsrichtung einzuschlagen, bei der die festgestellte Überempfindlichkeit nicht zu gesundheitlichen Problemen führen kann.
Diese Empfehlung soll nicht dazu dienen, Jugendlichen den Einstieg in den Wunsch-Beruf zu verwehren. Wir möchten vielmehr darauf hinweisen, dass auftretende Hautprobleme und damit verbundene Unannehmlichkeiten in bestimmten Berufen nicht auszuschließen sind. Im schlimmsten Fall kann es dazuführen, die Ausbildung nach einiger Zeit abbrechen zu müssen. Deshalb ist vor einer Berufswahl die ausführliche Beratung der Jugendlichen hinsichtlich vorhandener oder zu erwartender Risiken unbedingt notwendig.
(aus "Sicherheitsforum" 4-2002)
Falsche Bewegungen, täglich über viele Berufsjahre wiederholt, führen unweigerlich zu berufsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparates. Ein berufsorientierter Sportunterricht an Berufsschulen, der auf die Vermittlung von "Bewegungskompetenz" ausgerichtet ist, kann dem entgegenwirken.
Der Sportunterricht an Berufsschulen bietet die Möglichkeit, Sport und Bewegung aus allgemeinbildender und berufsbezogener Perspektive zu thematisieren sowie praktisch zu erschließen. Ziel des Sportunterrichtes ist es, einen Beitrag zu leisten, damit die Schüler ihr gegenwärtiges und künftiges Leben in Selbstverantwortung gestalten können. Voraussetzung dafür ist eine Entwicklung von sich wechselseitig durchdringenden und ergänzenden Kompetenzen, die in eine spezifische Handlungskompetenz münden. Dies bedeutet, dass sich die Schüler Fähigkeiten aneignen, um Bewegungstechniken, präventive Übungen, Bewegungsprogramme und Entspannungstechniken auszuwählen, zu erstellen und ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend anzuwenden.
Diese verschieden ausgerichteten Bewegungsprogramme zielen zum einen darauf ab, kurzfristig motorische Defizite bei den Bewegungsanforderungen am Arbeitsplatz auszugleichen und zum anderen langfristig die im Berufsalltag notwendige Bewegungskompetenz zu entwickeln. Im Vordergrund hierbei steht, den Zusammenhang von Gesundheit und Bewegung zu erkennen und sich kritisch mit gesundheitsschädigenden Einflüssen auseinander zu setzen sowie gesundheitsbewusst zu verhalten. Dazu gehört, dass Schüler berufsbezogene Bewegungen und Körperhaltungen reflektieren können, Fehlbelastungen und Gefahren vor möglichen Schädigungen erkennen und Bewegungsausführungen beherrschen. So vermeiden sie Schädigungen bzw. Verletzungen.
Bei der Gestaltung der einzelnen Lernfelder des Sportunterrichts an Berufsschulen sollten die arbeitsbedingten Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppen beachtet werden. Im Ergebnis einer Analyse der heutigen Arbeitswelt kann man von typischen körperlichen Belastungs- bzw. Gefährdungsmerkmalen ausgehen. Sie sind die Grundlage für eine präventiv ausgerichtete Kenntnisaneignung sowie für die Entwicklung von Bewegungs- und Sportprogrammen. Dabei werden unterschieden:
- Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten
- Tätigkeiten im Sitzen
- Tätigkeiten im Stehen und Gehen
- Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen
Zu beachten ist, dass sich in der beruflichen Praxis die Tätigkeiten überlagern und Wechselwirkungen einschließen. Dagegen zeigen sich Belastungs- und Gefährdungsaspekte in vergleichbaren Berufen in unterschiedlichen Formen. Das betrifft z.B. die Belastungsintensität bzw. den Belastungsumfang, die Belastungsdichte bzw. Art der Belastung (statisch oder dynamisch), die einzelnen Bewegungsabläufe sowie die Handlungsbedingungen. Darüber hinaus wirken aber auch psychische und soziale Faktoren im beruflichen Umfeld sehr differenziert auf die individuelle Wahrnehmung von Belastungen.
Besonders komplex sind die beruflichen Anforderungen durch vielfältige und verschiedenartige Tätigkeiten im handwerklichen Bereich. Deshalb ist es notwenig für diese Beschäftigten eine individuelle Analyse beruflicher Belastungen in ihrer Bedeutung herauszuarbeiten. Die Schüler müssen befähigt werden, sachgestützte Entscheidungen zur Sicherung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit zu treffen.
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten
Sie sind gekennzeichnet durch das Heben und Tragen von Lasten, verbunden mit dem Vorneigen und Verdrehen des Oberkörpers, sowie häufiger Wiederholungen von Beuge- und Streckbewegungen der Arme und Beine. Zusätzliche Belastungen entstehen durch Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken und Knien. Dadurch kommt es zu hohen statischen und dynamischen Belastungen des gesamten Körpersystems, insbesondere der Wirbelsäule, des Schulter-Nacken-Bereiches, der Knie, Handgelenke und Unterarme. Typische Berufsgruppen: Maurer, Ausbaufacharbeiter, Tiefbaufacharbeiter, Versand- und Lagerarbeiter, Installateure, Gärtner, Tischler, Metallbauer, Beton- und Stahlbetonbauer, Zimmerer, Fleischer, Hotel- und Restaurantfachleute, Krankenpflegepersonal.
Tätigkeiten im Sitzen
Sie sind gekennzeichnet durch eine hohe, langandauernde statische Belastung des Oberkörpers bei stark eingeschränkter Aktivität der Beine sowie durch häufiges Vorneigen und Verdrehen des Rumpfes. Besonders beansprucht werden dabei die Wirbelsäule, der Schulter-Nacken-Bereich, die Knie und die Handgelenke/Unterarme. Dabei kommt es zur Unterbeanspruchung des Herz-Kreislaufsystems und oft auch zu einer eingeschränkten Atmung. Typische Berufsgruppen: Bürokaufmann/-frau, Bankkaufleute, Berufskraftfahrer, Textilfachberufe, Fachinformatiker, Elektromechaniker, Augenoptiker, Gerätezusammensetzer.
Tätigkeiten im Stehen und Gehen
Sie sind gekennzeichnet durch eine geringe bis mittlere Aktivität der Rumpf- und Beinmuskulatur aufgrund von langzeitigem Stehen mit unterschiedlichen Zusatzlasten, die häufig mit Verdrehen und Vorbeugen des Oberkörpers verbunden sind. Zusatzlasten entstehen durch Überkopfarbeit in Zusammenhang mit fixierten Armhaltungen. Dadurch kommt es zu hohen statischen Belastungen des Halteapparates im Bereich der Wirbelsäule, Schulter-Nacken-Bereich sowie der Knie- und Fußgelenke. Typische Berufsgruppen: Werkzeugmechaniker, Zerspanungsmechaniker, Köche, Bäcker, Friseure, Laboranten, zahnmedizinische Fachangestellte, Fotografen, Hotel- und Restaurantfachleute, Einzelhandelskaufleute, Maler.
Tätigkeiten mit besonderen koordinativen Anforderungen
Sie sind gekennzeichnet durch hohe statische und dynamische Belastungen des gesamten Körpersystems. Dabei handelt es sich um stehende und gehende Tätigkeiten mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit und Standsicherheit (wie unebene, schmale oder höher gelegene Untergründe, enge, schlecht beleuchtete Arbeitsplätze, Leitern, Gerüste). Diese sind oft verbunden mit Heben, Halten und Tragen von Lasten sowie Vorneigen und Verdrehen des Oberkörpers. Zusätzliche Anforderungen entstehen durch Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken und Überkopfarbeiten. Typische Berufsgruppen: Dachdecker, Hoch- und Tiefbauer, Restauratoren, Forstwirte, Elektroanlagenmonteure, Maurer, Glaser, Elektroinstallateure, Maler.
Ausgehend von diesem Kenntnisstand über die beruflichen Belastungen und Gefährdungen der einzelnen Berufsfelder sowie der berufspraktischen Erfahrung und des Erlebens von beruflicher Belastung der Schüler ist eine gezielte Gestaltung des Sportunterrichts an Berufsschulen möglich und notwendig. Bei der Planung und Gestaltung des Berufsschulsports sollten natürlich auch die Interessen und Bedürfnisse der Schüler im Bereich der Trend- und Freizeitsportarten berücksichtigt werden. Auch zusätzliche Sport- und Bewegungsangebote können zur Vermeidung von Bewegungsmangelerscheinungen im Rahmen von fächerübergreifender Bewegungserziehung und Gesundheitsförderung beitragen.
(aus "Sicherheitsforum" 1-2006)