Persönliche Schutzausrüstung an berufsbildenden Schulen

In der berufsschulpraktischen Ausbildung ist mit den gleichen Gefahren bei der Arbeit zu rechnen, wie in herkömmlichen Ausbildungsbetrieben des jeweiligen Berufsfeldes.

Seite eines Schuhs durchgeschnitten

An berufsbildenden Schulen werden Jugendliche in den verschiedensten Berufen in entsprechenden Unterrichtsfächern und Ausbildungsabschnitten auch praktisch ausgebildet. Die Berufe reichen von Hauswirtschaft über Kosmetik bis zu klassischen handwerklichen Berufen wie Maurer, Zimmermann, Tischler, Installateur oder Kfz-Mechaniker. Hierfür haben die berufsbildenden Schulen moderne Ausbildungswerkstätten mit Maschinen, Geräten, Ausrüstungen und Werkzeugen geschaffen, die sich nicht oder nur unwesentlich von denen gewerblicher Betriebe unterscheiden.

Die im Rahmen der berufsschulpraktischen Ausbildung von Lehrpersonal und Auszubildenden auszuführenden Arbeiten gleichen daher denen in betrieblichen Ausbildungsstätten. Deshalb ist hier mit den gleichen Gefahren bei der Arbeit zu rechnen, wie in herkömmlichen Ausbildungsbetrieben des jeweiligen Berufsfeldes.

Schutz vor Unfällen

Damit diese Gefahren nicht zu Unfällen führen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Zum Schutz vor Unfällen dienen sowohl technisch konstruktive Schutzvorrichtungen an Maschinen als auch die so genannte PSA - die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille oder Schutzhandschuhe).

Zunächst zur Frage: Wann muss eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und benutzt werden? Einige GUV-Regeln zur Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung enthalten hierzu Check-Listen. Konkrete Antworten kann aber nur eine Gefährdungsbeurteilung geben. Durch die Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welcher Art und Größe die mit der auszuführenden Arbeit verbundenen Gefährdungen sind. Wird zum Beispiel in der Tischlerwerkstatt an einer Abrichte gearbeitet, tritt hierbei eine erhebliche Lärmentwicklung auf. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Beurteilungspegel über 85 dB(A) liegt, ist mit der Entstehung eines Gehörschadens zu rechnen. Um diesem Schaden vorzubeugen, muss Auszubildenden und Ausbildern passender Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden und ist von diesen bei der Arbeit an der Abrichte auch zu tragen. Das Hinweisschild "Gehörschutz benutzen" soll zusätzlich auf dieses Erfordernis hinweisen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung darüber hinaus, dass die auf der Abrichte zu bearbeitenden Werkstücke von ihren Abmessungen und Gewicht beim Herab- oder Umfallen zu Fußverletzungen führen können, ist als Schutzmaßnahme das Tragen von Schutzschuhen festzulegen. Im Gegensatz zu häufig bei der Arbeit getragenen Turnschuhen verfügen diese über eine energieadsorbierende Zehenschutzkappe. Fällt dann z.B. eine schwere Bohle auf die Zehen, verhindern solche Schutzschuhe eine Verletzung und einen erheblichen Schmerz.

Bei der Ausbildung in Metallberufen kommt es häufig zu Schleifarbeiten. Dabei werden Werkstoffteile sowohl vom Werkstück als auch vom Werkzeug abgetrennt. Wegen der entstehenden Hitze oxidieren diese und sind als Schleiffunken sichtbar. Gelangen solche Funken auf die Hornhaut des Auges, können sie dort "einbrennen" und zu bleibenden Sehschäden führen. Deshalb muss beim Arbeiten an oder mit Schleifmaschinen immer eine Schutzbrille getragen werden. Darüber hinaus sollten an Schleifmaschinen auch entsprechende Schutzgläser angebracht sein.

Bei der Ausbildung in den verschiedenen Schweißverfahren, wie z.B. dem Gasschweißen, dem Elektroschweißen oder dem Metall-Aktiv-Gas-Schweißen tritt neben den zuvor beschriebenen mechanischen Gefahren zusätzlich die Gefahr von Lichtstrahlung, einschließlich von UV- und Infrarot-Strahlung, auf. Neben der Gefährdung der Augen besteht die Gefahr der Verbrennung der Haut durch die UV-Strahlung, vergleichbar mit einem Sonnenbrand. Die Gefahr durch eine erhöhte UV-Strahlung besteht insbesondere bei den Schweißverfahren mit Lichtbogen. Um sich vor diesen Gefahren zu schützen, ist neben der Benutzung eines Augenschutzes mit ausreichender Filterwirkung auch der Schutz der nicht durch Bekleidung geschützten Hautpartien erforderlich. Die Gesichtshaut wird beim Elektro- oder MAG-Schweißen durch die Benutzung eines Schweißerschutzschirmes oder -schutzhaube geschützt.

An den wenigen Beispielen sollte aufgezeigt werden, dass persönliche Schutzausrüstung nicht um ihrer selbst willen zu tragen ist, sondern dass es hierbei um die Abwehr konkreter Unfall- und Gesundheitsgefahren geht. Aus diesem Grunde sind sowohl im Regelwerk der Unfallversicherungsträger als auch in staatlichen Gesetzen und Verordnungen Festlegungen zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung getroffen.

Bereitstellung von PSA

Grundsätzlich ist festgelegt, dass der Unternehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen muss. Bei berufsbildenden Schulen ist der Schulträger als Unternehmer anzusehen. Haben Auszubildende keinen Lehrvertrag mit einem Betrieb und absolvieren die Ausbildung an der berufsbildenden Schule, muss der Schulträger für diese Jugendlichen die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Es ist nicht korrekt, dass sich diese Auszubildenden die persönliche Schutzausrüstung auf eigenen Kosten beschaffen müssen. Für die Ausbilder, die in der Regel als Landesbedienstete angestellt sind, müsste die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung durch das Land erfolgen. Um Zuständigkeitsprobleme in diesen Fällen zu vermeiden, sollten zwischen Schulträger und zuständiger Stelle des Landes Vereinbarungen zur pragmatischen Handhabung dieser Aufgabe getroffen werden.

Letztlich geht es um mehr als nur die Erfüllung der Anforderungen aus § 29 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", GUV-V A1 und PSA-Benutzungsverordnung, wonach der Unternehmer zwingend zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung verpflichtet ist. Es geht um die Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der künftigen Beschäftigten sowie der in der Ausbildung tätigen Berufsschullehrer. Die Pflichten zur bestimmungsgemäßen Benutzung der bereitgestellten PSA, die sich u.a. aus § 30 UVV " Grundsätze der Prävention " ergeben, sollten dabei ebenfalls nicht vergessen werden.

(aus "Sicherheitsforum" 3-2006)