Sicheres Arbeiten in mechanischen Ausbildungswerkstätten

Die Berufsfelder Metall- und Holztechnik spielen in der Ausbildung an berufsbildenden Schulen nach wie vor eine wichtige Rolle. Der Umgang mit den jeweils typischen Maschinen und Geräten ist dabei nicht ganz ungefährlich. Er ist gekennzeichnet von messerscharfen Werkzeugen, hohen Drehzahlen, entstehenden Spänen und Stäuben sowie von Lärm. Sind die Risiken den Maschinenbenutzern bekannt, lassen sich Unfälle im Regelfall vermeiden.

BerufsausbildungDie angebotenen Ausbildungsberufe sind recht vielfältig, im Berufsfeld Metalltechnik bspw. der Anlagen-, Fein-, Industrie-, Fertigungs-, Verfahrens- oder Zerspanungsmechaniker sowie der Metallbauer. Im Berufsfeld Holztechnik sind es der Holzbearbeiter, der Tischler und der Modellbauer. Metall- und Holztechnik werden darüber hinaus im Berufsvorbereitenden Jahr (BVJ) und im Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) gelehrt. Metalltechnik spielt auch bei der einjährigen Berufsfachschule, der ein- und zweijährigen Fachoberschule und am Fachgymnasium eine Rolle. Die Ausbildung lässt sich ohne entsprechend ausgestattete Werkstätten für den praktischen Ausbildungsteil im Grunde nicht durchführen. Die dort vorhandenen Maschinen und Geräte müssen bestimmten Anforderungen genügen, bspw. über bestimmte Sicherheitseinrichtungen verfügen.

Vorschriften

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet hierbei die Basis. Sie enthält im Abschnitt 2 - gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel - Anforderungen, die auch in Ausbildungswerkstätten zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind z.B.

§ 3 - Gefährdungsbeurteilung (i.V.m. §§ 5,6 ArbSchG),
§ 4 - Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel,
§ 7 - Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel,
§ 8 - sonstige Schutzmaßnahmen,
§ 9 - Unterrichtung und Unterweisung sowie
§ 10 - Prüfung der Arbeitsmittel.

Darüber hinaus sind insbesondere Anhang 1 "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2" und Anhang 2 "Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeitsmittel" zu beachten. Die BetrSichV lässt sich unter www.baua.de, Navigationspunkte Themen A- Z, Anlagen und Betriebssicherheit, Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) finden, ebenso die bereits veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Mit dem Inkrafttreten der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) zum 1. April 2005 wurden gleichzeitig 12 Unfallverhütungsvorschriften (UVV`en) außer Kraft gesetzt (vgl. "Sicherheitsforum" 1/2005, Seiten 26/27 sowie 10 bis 12). Außerdem mussten darüber hinaus zur Vermeidung von Doppelregelungen zur BetrSichV weitere 7 UVV`en zurückgezogen werden (vgl. "Sicherheitsforum" 1/2005, Seite 25). Betroffen waren hiervon eine ganze Reihe von UVV`en, die zuvor regelmäßig auch in Ausbildungswerkstätten von berufsbildenden Schulen angewendet wurden.

Für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln enthält die BetrSichV die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (§ 7 Abs. 2). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-UVV´en geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften konnten als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Für den Altmaschinenbestand sind sie allerdings nach wie vor von Bedeutung.

Im Vorgenannten ist letztendlich das Zurückziehen zahlreicher UVV´en und die Übernahme erhaltenswerter Inhalte in die GUV-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (GUV-R 500) z.T. begründet (vgl. "Sicherheitsforum" 2/2005, Seite 27). Erhaltenswerte, für die Praxis notwendige Inhalte der UVV`en, fanden kapitelweise Eingang in diese GUV- Regel. Sie wurde zwar nur als elektronisches Dokument im Internet veröffentlicht, wird aber regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Die aktuelle Fassung ist auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Unfallkassen unter www.unfallkassen.de (Navigationspunkte Publikationen, Regelwerk) zu finden.

Für die mechanischen Ausbildungsstätten sind insbesondere die Kapitel

2.20 - Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung,
2.19 - Betreiben von Schleifmaschinen,
2.25 - Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstenwerkzeugen,
2.26 - Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren,
2.23 - Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und
Tiefbau sowie ergänzend ggf.
2.8 - Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb,
2.10 - Betreiben von Hebebühnen und
2.29 - Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

von Bedeutung.

Das Kapitel 2.23 - "Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung ..." zeigt allerdings, dass u.U. sehr genau gelesen werden muss. Im Anwendungsbereich (unter Punkt 1.2) ist bspw. sinngemäß ausgeführt, dass dieses Kapitel auf Tischlereien und Holzwerkstätten nicht anzuwenden ist, wenn sie nicht mit dem Hoch- und Tiefbau in Verbindung stehen. Im Hinweis wird auf die Festlegungen der BetrSichV, der UVV "Grundsätze der Prävention" und der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" verwiesen, die aber alle keine konkreten Festlegungen speziell für Holzbearbeitungsmaschinen enthalten. Es werden allerdings weitere Regelwerke im Anhang 2 erwähnt.

Als Quelle für Informationen wird dort u.a. auf die BG-Information "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Schreinereien/ Tischlereien" (BGI 725) verwiesen. Zu finden ist diese im Internet unter www.hvbg.de (Navigationspunkte Prävention, Vorschriften und Regeln, BGVR- Online- Datenbank). Hier gibt es eine entsprechende Suchfunktion sowie eine Möglichkeit zum Download. Dies gilt bspw. auch für die Informationsschriften "Holzstaub - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern" (BGI-739) oder "Holzschutzmittel" (BGI 736). Sind die Nummern von Druckschriften nicht bekannt, kann vorab eine Recherche im BGVR-bzw. im BGI-Verzeichnis erfolgen, die ebenfalls auf dieser Seite eingestellt sind. Beide können auch der Orientierung dienen, welche Regeln und Informationen überhaupt zum Thema vorhanden sind. Die Datenbank beinhaltet auch die BG-Regeln "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR-500), die gewerbliche Version der GUV-R 500.

Ergänzende Hinweise können ggf. auch den GUV-Informationen aus der Reihe Sicherheit im Unterricht "Metall - Ein Handbuch für Lehrkräfte" (GUV-SI 8038) und "Holz - Ein Handbuch für Lehrkräfte" (GUV-SI 8046) sowie den "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht" (GUV-SI 8070) entnommen werden, selbst wenn diese vorrangig für die Nutzung in allgemein bildenden Schulen konzipiert wurden. Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben u.a. die Gefährdungs- und Belastungskataloge

"Metallbearbeitung und -verarbeitung, allgemein (GUV-I 8702),
"Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge" (GUV-I 8701),
"Elektrotechnik, allgemein" (GUV-I 8714) und
"Holzbe- und -verarbeitung" (GUV-I 8717).

Die Druckschriften mit GUV-Nummer finden sich als Datei unter www.unfallkassen.de, (Navigationspunkte Publikationen und Regelwerk), können bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt aber auch als Druckfassung abgefordert werden (Ausnahme: GUV-R 500).

Prüfungen

Wichtig für eine dauerhaft sichere Nutzung von Maschinen und Geräten sind regelmäßige Prüfungen. Die zurückgezogenen Alt-UVV`en enthielten dazu sehr konkrete Angaben. Soweit noch vorhanden, können diese nach wie vor zur Orientierung herangezogen werden, denn der Arbeitgeber ist in der Pflicht sich hierzu Gedanken zu machen. Die Notwendigkeit ergibt sich konkret aus § 10 BetrSichV. Die erforderlichen Prüffristen sind dabei vom Arbeitgeber festzulegen. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sind mittels Gefährdungsbeurteilung zu definieren. Hierbei sind insbesondere die Schäden verursachenden Einflüsse (z.B. Hitze, Kälte, chemische Einflüsse) und die Beanspruchung des Arbeitsmittels (z.B. Einsatzstunden, Belastung) zu berücksichtigen. Durchführen darf die erforderlichen Prüfungen nur eine dazu befähigte Person. Die Festlegung, wer befähigt ist, trifft der Arbeitgeber. Einige Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind, können der TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" entnommen werden.

Die im nachfolgenden Beispiel angegebenen Prüffristen und Prüfumfänge können als Empfehlung, ggf. als Stand der Technik angesehen werden. Je nach Anwendungsbedingungen kann eine Verschärfung notwendig oder eine Lockerung möglich sein.

Beispiel: Tisch- und Formatkreissäge

  • Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, Prüfung auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Prüfnachweis
  • Prüfung nach Instandsetzung und wesentlichen Änderungen, auf sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Nachweis
  • mindestens einmal jährlich, auf sichere Funktion, durch befähigte Person, mit schriftlichem Nachweis
  • elektrotechnische Prüfung, auf ordnungsgemäßen Zustand, Festlegung der Prüffrist gemeinsam mit prüfender Elektrofachkraft, schriftlicher Nachweis

Fortbildung und PSA

Der § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" verpflichtet den Unternehmer zu regelmäßigen Unterweisungen der Versicherten. In Bezug auf die Berufsschüler dürfte es diesbezüglich keinerlei Probleme geben, da notwendige Unterweisungen, bspw. zum Umgang mit bestimmten Maschinen, regelmäßig Bestandteil der Ausbildung sind. Aber auch die ausbildenden Pädagogen haben Anspruch auf regelmäßige Unterweisung. Falls es dabei im Hinblick auf fachliche Tiefgründigkeit Defizite geben sollte, so kann hierbei externer Sachverstand (bspw. die sicherheitstechnisch betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit) genutzt werden. Nicht unbedingt eine Alternative, aber zumindest eine Ergänzung, stellt die Teilnahme an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen dar, die vom Arbeitgeber gefördert werden sollte.

In Bezug auf die erforderliche Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) durch den Unternehmer sowie die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellte PSA bei Notwendigkeit auch zu benutzen, wird auf den nachfolgenden Artikel verwiesen. Für alle Arten von PSA gibt es entsprechende GUV-Regeln, die bei der Auswahl der geeigneten PSA unterstützen und bei der Unfallkasse abgefordert werden können sowie auch online zur Verfügung stehen.

Holzstaub

Buchen- und Eichenholzstäube können beim Menschen Krebs hervorrufen, andere Holzstäube sind als krebsverdächtig einzustufen. Bei der Bearbeitung von Spanplatten ist davon auszugehen, dass bis zu 50 % Anteil Eichen- und Buchenholzspäne enthalten sein können. Deshalb müssen Holzstäube und -späne grundsätzlich abgesaugt werden (vgl. auch Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 553 "Holzstaub" - Fundort www.baua.de, Navigationspunkte Themen von A-Z, gefährliche Arbeitsstoffe, TRGS). In Ausbildungswerkstätten sind zentrale Absauganlagen angebracht, wobei die einzelnen Maschinen jeweils beim Anlaufen automatisch oder per Hand zugeschaltet werden. Die Absauganlage muss entsprechend ausgelegt und die Filteranlage staubtechnisch geprüft sein ( vgl. auch BGI 739). Zu Reinigungszwecken müssen Holzstäube und -späne aufgesaugt werden, bspw. durch mobile, entsprechend staubtechnisch geprüfte Industriestaubsauger. Das Abblasen und Kehren von Holzstaub ist grundsätzlich nicht zulässig. Handgeführte elektrische Holzbearbeitungsmaschinen, an denen der Anschluss an eine Absaugung vorgesehen ist (Staubbeutel), müssen selbstverständlich mit einer solchen betrieben werden.

Spezielle Sicherheitseinrichtungen

Spezielle Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen, die vor besonderen Gefahren schützen sollen, müssen jederzeit funktionsfähig sein, dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden und sind immer zu benutzen. Dazu gehört auch die Holzstaubabsaugung. Weitere Beispiele sind :

  • Schutzhauben an Dreh- und anderen Metallbearbeitungsmaschinen
  • Zweihandbedienungen an Schlagscheren, elektrische Verriegelungen u.Ä.
  • Not-Aus-Schalter und Bremseinrichtungen an kraftbetriebenen Maschinen
  • die Verwendung von Spänehaken bei der Reinigung von Maschinen mit Metallspänen
  • Verwendung geeigneter Einspannvorrichtungen an Bohrmaschinen
  • Schweißrauchabsaugungen in Metallwerkstätten (vgl. auch BGR 220 "Schweißrauche" - Fundort:
  • HVBG-Regelwerk in BGVR-Online-Datenbank)
  • Spaltkeil und Schutzhaube bei Tischkreissägen
  • Aussonderung formveränderter Kreissägeblätter
  • Greiferrückschlagsicherung an Dickenhobelmaschinen
  • möglichst Verwendung von BG-Test-Werkzeugen an Tischfräsmaschinen, mindestens aber Kennzeichnung
    "Handvorschub" auf den Fräswerkzeugen, falls vorhanden Einsatz von Vorschubapparaten
  • Einsatz gleichmäßig geschränkter und scharfer Bandsägeblätter, regelmäßige Verkleidung des nicht zum Schneiden erforderlichen Teils des Sägeblattes
  • Verwendung von Schutzvorrichtungen und Hilfsmitteln (z. B. Zuführlade, Schiebestock bei Tischkreissäge, Klappenband, Schwenkschutz, Fügeleiste an Abrichthobelmaschine, Handabweisbügel, Fräsanschlag, Einsetzringe bei Tischfräsmaschine)

Die Beispiele zeigen, dass in Metall- und Holzwerkstätten eine Fülle von Anforderungen und Maßnahmen zum Tragen kommen, um schwerwiegende Unfälle und Beeinträchtigungen im Gesundheitsschutz zu vermeiden und den sicheren Umgang mit Maschinen und Geräten zu gewährleisten. Die Ausführungen gelten sinngemäß natürlich auch für andere Metall- und Holzwerkstätten von Bauhöfen, Straßenmeistereien, Justizvollzugsanstalten, Hochschulen u.a. Betriebsstätten der Mitglieder der Unfallkasse.

Im Rahmen der Ausbildung ist es besonders wichtig, Jugendlichen die Notwendigkeit der Benutzung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen eindringlich zu vermitteln. Nur so können sie ein routiniertes sicherheitsbewusstes Verhalten entwickeln und sind damit gegen die Nachahmung negativer Verhaltensweisen in der Praxis gut gewappnet. Außerdem muss ein Bewusstsein dafür entwickelt werden, dass von den schnelllaufenden Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen und ihren scharfen Werkzeugen erhebliche Risiken ausgehen, die nicht zu unterschätzen sind.

(aus "Sicherheitsforum" 3-2006)