Besuchs- und Schnupperkinder

Besucher- oder Schnupperkinder sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einer Kindertagesstätte i.S. des § 4 KiFöG betreut werden. Voraussetzung hierfür ist eine bewusste und gewollte Einbindung des Kindes in das Betreuungskonzept der Kindertageseinrichtung.

Dies gilt sowohl für Schnupperkinder, die zeitweise an der Betreuung teilnehmen, als auch für Besucherkinder, die vorübergehend eine andere Einrichtung besuchen (z.B. Krankheit, berufliche Gründe der Eltern, Ferien bei Verwandten) oder während eines Krankenhausaufenthaltes oder der Kur eines Erziehungsberechtigten eine ortsansässige Kindertageseinrichtung besuchen. Für diese Kinder muss das pädagogische Personal die Aufsicht übernehmen. Grundlage dieser Aufsichtspflicht ist hier nicht die Anmeldung, sondern die Vereinbarung über den Probe- bzw. zeitweisen Besuch.

Andere Besucherkinder, die z.B. anlässlich eines Festes oder Tages der offenen Tür ein regulär angemeldetes Kind nur begleiten, für einen Tag nur geduldet werden oder nur zum Bringen/Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Kindergartenpersonals den Spielplatz eines Kindergartens/Hortes nutzen. Für diese Kinder sind weiterhin die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.