Brillenschäden

Wird durch einen Unfall die getragene Brille beschädigt, ist dies der Unfallkasse über eine Unfallanzeige zu melden.

Beizufügen sind der Unfallanzeige:

  • Kopien der Rechnungsbelege für die alte und neue Brille bzw. für die Reparaturkosten
  • sowie eine Information zur Bankverbindung. 


So kann das Verfahren mit der Überweisung des Erstattungsbetrages schnell abgeschlossen werden.

Für Brillen, die bei Arbeitsunfällen beschädigt oder zerstört werden, übernimmt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt die Kosten für die Erneuerung bzw. den Ersatz (§ 27 Abs. 2 SGB VII). Die Erstattungspflicht ist auf die Erneuerung oder Wiederherstellung einer gleichwertigen Brille (sowohl des Gestells als auch der Gläser) beschränkt. Dabei werden die Kosten grundsätzlich maximal bis zur Höhe der Anschaffungskosten der beschädigten oder zerstörten Brille erstattet. Die Kostenerstattung für das Gestell ist auf einen Höchstbetrag von 300 Euro beschränkt (100 Euro bei fehlendem Nachweis der Kosten der beschädigten Brille). Das gilt auch für eine wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles erforderliche Brillenversorgung.