Fahrtkosten

Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden übernommen (z.B. Fahrten zum Arzt, zur Physiotherapie, im Rahmen einer Arbeits- und Belastungserprobung, zu einer von der Unfallkasse veranlassten Begutachtung).

Als Fahrtkostenersatz wird - unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels - eine Entfernungspauschale gewährt, wobei die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehenden Kosten insoweit zu erstatten sind, als sie die Pauschale übersteigen (günstigste Variante ist zu nutzen).

Sie beträgt derzeit 20 Cent je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ausführungsort, höchstens jedoch 130 Euro. Für die Bestimmungen der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Mit der Entfernungspauschale ist jeweils die Hin- und Rückfahrt sowie eine etwaig notwendige Begleitperson abgegolten.

Die Notwendigkeit von Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug ist durch ärztliche Verordnung zu belegen.

Bei unvermeidbarer Abwesenheit von der Wohnung von mindestens 8 Stunden täglich, wird ein Verpflegungsgeld gewährt. Es beträgt bei Abwesenheit

  • von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 6,00 Euro,
  • von weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 12,00 Euro,
  • von 24 Stunden 24,00 Euro.

Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag. Wird Verpflegung unentgeltlich angeboten, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.

Ist der Versicherte während einer Maßnahme der Heilbehandlung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb seines Wohnortes untergebracht, werden Reisekosten für im Regelfall 2 Familienheimfahrten im Monat übernommen. Anstelle der Familienheimfahrten können auch die Reisekosten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen werden. Im Zusammenhang mit mehrmonatigen stationären Leistungen kann eine Familienheimfahrt erstmals nach 2 Wochen gewährt werden, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als 8 Wochen andauert.

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gelten diesbezüglich Sonderregelungen, wenn die stationäre Behandlung mindestens 7 Tage dauert.