A-Z

Täglich begeben sich Arbeitnehmer auf ihren Weg zur Arbeit - zu Fuß, mit dem Fahrrad, eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Schnell legen sie dabei noch einen kleinen Zwischenstopp bei Kita, Schule, der Tankstelle, dem Bäcker, dem Zeitungskiosk ein oder holen Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft ab. Wie verhält es sich auf diesen Wegen und bei Unterbrechungen eigentlich mit dem Unfallversicherungsschutz?

Nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz oder in der Schule, auch die erforderlichen Wege dorthin und zurück nach Hause sind in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Dieser Versicherungsschutz auf den Arbeitswegen besteht nun schon über 80 Jahre, wurde aber immer mal wieder im Zuge von Reformen der sozialen Sicherungssysteme in Frage gestellt - letztmalig im Jahr 2005. Die Bundesregierung erteilte damals Bestrebungen, insbesondere von Arbeitgeberverbänden, eine deutliche Absage, die so genannten Wegeunfälle aus dem gesetzlichen Leistungskatalog auszugliedern. Begründet wurde dies damit, dass bei der zunehmend geforderten Mobilität von Arbeitnehmern nicht das Risiko des Arbeitsweges auf die Schultern der Beschäftigten verteilt werden könne. Zudem werde dieses Risiko ganz wesentlich vom Betriebsgeschehen mitbestimmt.

Grundsätzlich beginnt der versicherte Arbeitsweg mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Ob nun der direkte oder der verkehrsgünstigste Weg gewählt wird, bleibt jedem Arbeitnehmer freigestellt, ebenso welches Verkehrsmittel er dafür benutzt.

Um- und Abwege

Generell sind Arbeitnehmer auf den Wegen versichert, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Damit ist nicht der kürzeste, sondern der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit gemeint. Dem Versicherten steht also ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit zu, um den Weg - aus seiner Sicht - möglichst schnell oder sicher oder kostengünstig zurückzulegen.

Das schließt auch Wartezeiten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Umwege mit ein, die durch verkehrsbedingte Staus, aufgrund von Straßensperrungen oder witterungsbedingt notwendig werden. Ebenso Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in die Kindertagesstätte oder Schule zu bringen bzw. abzuholen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Grund für die Unterbringung der Kinder in der Berufstätigkeit der Eltern liegt und mit dem eigentlichen Arbeitsweg verbunden wird.

Wegabweichungen und -unterbrechungen aus privaten Gründen, bspw. zum Einkaufen oder Tanken, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Arbeits- oder Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr. Bei mehreren Unterbrechungen darf die Summe der Zeiträume die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschreiten.

Als Fixpunkt für den versicherten Wegeunfall hat der Gesetzgeber nur den Ort der Tätigkeit festgelegt. Von wo aus er angetreten wird bzw. zu welchem Ort er nach der Arbeit führt, ist im Gesetz (SGB VII) nicht definiert. D.h. Ausgangs- bzw. Zielpunkt des Arbeitsweges muss nicht unbedingt die eigene Wohnung sein (z.B. Wohnung der Freundin bzw. des Freundes). Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich machen und eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeit besteht. In der Regel sind dann die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die zwischenzeitlichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an.

Fahrgemeinschaft

Fahrgemeinschaften müssen oft Umwege machen, um alle Mitfahrer abzuholen. Grundlegend sind bei einer Fahrgemeinschaft alle Mitfahrer versichert - auch wenn sie in verschiedenen Betrieben arbeiten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Mitfahrer berufstätig und damit gesetzlich unfallversichert sind oder zum versicherten Personenkreis zählen, wie Schüler oder Auszubildende.

Nimmt der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit andere berufstätige oder versicherte Personen mit, zum Beispiel seine erwerbstätige Ehefrau oder die schulpflichtigen Kinder, besteht Versicherungsschutz auch auf den dadurch bedingten Umwegen. Die Länge des Umwegs ist dabei unerheblich. Für den Unfallschutz ist allein entscheidend, dass der Fahrer die Absicht verfolgt, zunächst die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft zu ihrer Arbeitsstätte, zur Schule oder zur Kindertagesstätte zu bringen, um dann selbst direkt zur Arbeit zu fahren.

Die Mitfahrer müssen nicht unmittelbar an der Haustür oder am Werkstor ein bzw. aussteigen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Fahrgemeinschaft nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich besteht, z.B. nur für die Hinfahrt zur Arbeit. Wer allerdings an einem arbeitsfreien Tag aus privaten Gründen mitfährt, ist im Falle eines Unfalls nicht versichert.

Alkohol und Drogen

Nicht nur schwere gesundheitliche Schäden sind die häufige Folge eines Unfalls unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel. Auch der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn es wegen des Alkoholkonsums zum Leistungsausfall kommt, d.h. der Unfall vom Alkohol wesentlich verursacht wurde. Dazu ist der Nachweis der Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt zu erbringen. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (BAK).

Bei Autofahrern ist bei einer BAK ab 1,1 ‰ bereits allein aufgrund der festgestellten BAK, ohne Rücksicht auf weitere Beweiszeichen, eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Liegt der Wert darunter, wird eine Fahruntüchtigkeit dann angenommen, wenn ein alkoholtypisches Fehlverhalten, z.B. Schlangenlinien, unvernünftige Fahrweise, hohe Geschwindigkeit, Fahren auf der Gegenfahrbahn, Ignorieren einer roten Ampel, … festgestellt wird. So kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit u.U. schon bei einer BAK von ca. 0,3 ‰ vorliegen und ist umso wahrscheinlicher, je höher die BAK ist.

Auch bei der Einnahme von Drogen und Medikamenten entfällt der Versicherungsschutz dann, wenn diese den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Die absolute Fahruntüchtigkeit ist auch in diesem Fall nachzuweisen. Aus den jeweiligen Umständen, z.B. Ausfallerscheinungen, kann auf die relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.

Leistungsbeschränkung ist möglich

Verbotswidriges Handeln bei betriebsdienlichen Tätigkeiten schließt grundsätzlich die Anerkennung von Arbeits- oder Wegunfällen nicht aus. D.h. auch bei einem Unfall durch rücksichtslose bzw. verkehrswidrige Fahrweise auf dem Weg zur Arbeit besteht Versicherungsschutz. Allerdings können Entschädigungsleistungen gekürzt oder versagt werden, wenn Unfälle infolge gravierenden Fehlverhaltens passieren.

Dies stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 klar. Es unterstrich: Wer auf dem Weg zur Arbeit durch rücksichtslose Fahrweise einen Autounfall verursacht und sich damit selbst verletzt, riskiert seinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Blickpunkt: Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit

Unfälle auf dem Arbeitsweg im Straßenverkehr führen häufig zu schweren Verletzungen. Das bedeutet neben viel menschlichem Leid sowie gravierenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen auch eine teure und langwierige Rehabilitationsphase. Für die Betroffenen selbst ist das eine schwere Zeit, aber auch für den Arbeitgeber.

Um diesem vorzubeugen, sollte eine kontinuierliche Verkehrssicherheitsarbeit in jedem Unternehmen ihren festen Platz haben, denn zum betrieblichen Arbeitsschutz gehört auch die Sicherheit auf dem Arbeitsweg. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sind hier gleichermaßen in der Pflicht, das Risiko von Wegeunfällen wirksam zu reduzieren. Da Vorgesetzte aber nur begrenzt Weisungen für das Verhalten auf dem Arbeitsweg geben können, müssen die Mitarbeiter selbst für sichere Verhaltensweisen sensibilisiert und gewonnen werden.

Um die Verkehrssicherheitsarbeit in den Unternehmen zu unterstützen und zu forcieren startete Anfang 2010 die 2-jährige Präventionskampagne "Risiko raus!". Sie macht Führungskräften ihre Verantwortung gegenüber Mitarbeitern für die Reduzierung von Verkehrsunfällen deutlich und gibt Arbeitgebern und Beschäftigten, aber auch Schülern, Eltern und Lehrern wertvolle Hinweise und Tipps u.a. zum sicheren Fahren im öffentlichen Straßenverkehr. Ziel ist es, das Unfallrisiko durch verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen zu verringern. Die Verantwortung der Menschen für sich selbst und für andere soll gestärkt und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen für die Themen der Kampagne sensibilisiert werden.

Darüber hinaus arbeiten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) zusammen. Gemeinsam unterstützen sie mit Aktionsprogrammen, speziellen Themen und Schulungsangeboten ihre Mitgliedsbetriebe und -unternehmen bei ihrer Verkehrssicherheitsarbeit und stehen beratend zur Seite. Mit der Zielstellung: Unfallfreie Arbeitswege.

Viele Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände setzen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur.

Mit der Erweiterung des gesetzlichen Versicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger zum 1.1.2005 sind nunmehr auch solche Personen unfallversichert, die gemeinnützige Arbeiten in Vereinen, Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen privatrechtlichen Zusammenschlüssen verrichten. Wichtig dabei ist, dass die Kommune eine entsprechende Organisation mit einem Projekt beauftragt oder einem bestimmten Projekt der Organisation zustimmt.

Der Versicherungsschutz ist sowohl für die ehrenamtlich Tätigen als auch für die Organisationen, denen sie angehören, beitragsfrei. Diese Kosten übernehmen solidarisch die Kommunen. Ausführliche Informationen dazu enthält die Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im freiwilligen Engagement" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Zum 1.10.2008 erweiterte sich der Personenkreis, der sich freiwillig gesetzlich unfallversichern kann. Ehrenamtlich tätige Personen, die im Auftrag ihres Vereins tätig werden oder die sich in Parteien freiwillig engagieren, können nun auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen u.a. zur freiwilligen Versicherung sind auf den Internetseiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu finden.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht nur auf Arbeitsunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten, sondern auch auf sog. Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause ereignen.

Der versicherte Arbeitsweg beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Stürze im Treppenhaus, im Flur oder im Fahrstuhl eines Wohngebäudes sind also nicht versichert.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf den Wegen versichert, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Es bleibt jedem freigestellt, ob er den direkten oder den verkehrsgünstigsten Weg wählt und welches Verkehrsmittel er dafür benutzt. Notwendige Wartezeiten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch verkehrbedingte Staus sowie Umwege aufgrund von Straßensperrungen schließt der Versicherungsschutz mit ein. Ebenso Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in Tagespflege zu bringen bzw. abzuholen oder um Personen im Rahmen gebildeter Fahrgemeinschaften mitzunehmen. Wegabweichungen und -unterbrechungen aus privaten, persönlichen Gründen, wie bspw. das Einkaufen und der Besuch von Frisör, Bank oder eines Cafes, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Arbeits- oder Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr.

Ausgangs- bzw. Zielpunkt des Arbeitsweges muss nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich machen und eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeit besteht. In der Regel sind dann die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die zwischenzeitlichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an.

Weitere Informationen hierzu enthält der Artikel "Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg".

Bei Zahnverletzungen werden neben der Akutbehandlung auch alle weiteren Behandlungsmaßnahmen übernommen, die aufgrund der unfallbedingten Zahnverletzung erforderlich werden.

Zwischen März und November steigt auch in Deutschland das Risiko von Zeckenstichen. Die Spinnentiere sitzen vor allem im Gras, Gestrüpp oder Unterholz - dort wo es feucht, warm und dunkel ist. Sie können die Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) oder die Borreliose übertragen.

Gegen FSME gibt es Impfungen, die besonders vor Aufenthalten in Zecken-Risikogebieten durchgeführt werden sollten. Gegen die Borreliose gibt es dagegen keine Impfung. Einziger Schutz ist hier, die Zecke rechtzeitig zu entfernen. Treten nach einem Zeckenstich grippeähnliche Symptome oder andere Symptome einer Infektion auf, sollte man zum Arzt gehen. Kreisrunde Rötungen um einen Zeckenstich sind in aller Regel ein erstes Symptom der Borreliose.

Die beste Vorbeugung zum Schutz vor Zecken bietet immer noch lange geschlossene Kleidung. Die meisten Zeckenmittel wirken dagegen gar nicht oder nur kurze Zeit, sind also zur dauerhaften Anwendung nicht geeignet. Nach der Arbeit oder dem Aufenthalt im Freien sollte man den Körper regelmäßig nach Zecken absuchen.

Besteht bei der beruflichen Arbeit ein erhöhtes Kontaktrisiko mit Zecken, hat der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Kosten für Zeckenimpfungen seiner Mitarbeiter zu übernehmen. Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt zu treffen.