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Anzeige von Versicherungsfällen
Anzeige von Versicherungsfällen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung und sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VII dem zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anzuzeigen. Damit kann geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versicherungsfalles vorliegen.
Der Leistungsrahmen des SGB VII umfasst unter anderem die Übernahme von Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten sowie Verletztengeld- und Rentenzahlungen. Darüber hinaus sind die Meldungen Grundlage, um arbeitsbedingte Gefahren zu erkennen und diesen durch gezielte Präventionsarbeit entgegen zu wirken.
Fristen für die Erstellung von Unfallanzeigen bei Kindern und Jugendlichen
Wiederholt gibt es Fragen zu den Fristen für die Erstellung der Unfallanzeigen bei Unfällen von Kindern und Jugendlichen in Kita, Schule und Hochschule (SUV-Unfälle). Die nachstehenden Ausführungen sollen diesbezüglich einer Klarstellung dienen. Die Pflicht zur Anzeige von SUV-Unfällen ergibt sich aus § 193 SGB VII.
Dort ist in Absatz 1 Satz 3 geregelt, dass Unfälle von Kindern in Kitas, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden anzuzeigen sind, wenn
- der Unfall infolge einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem Besuch der Kita, Schule oder Hochschule zusammenhängt und
- verunfallte Person infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss oder zu Tode gekommen ist.
Die Frist für die Erstattung der Anzeige ergibt sich aus § 193 Abs. 4 SGB VII. Danach ist die Unfallanzeige binnen 3 Tagen, nachdem die Einrichtung Kenntnis vom Unfall erlangt hat, zu erstatten.
Anerkennung als Versicherungsfall auch später noch möglich
Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Meldefrist. Wenn ein SUV-Unfall entgegen der gesetzlichen Regelungen nicht fristgemäß gemeldet wird, führt dies (anders als häufig angenommen) nicht dazu, dass eine (spätere) Anerkennung eines SUV-Unfalles als Versicherungsfall ausgeschlossen ist.
Eine sogenannte Ausschlussfrist gibt es im Gegensatz zur gesetzlichen Meldepflicht nicht.
Wird ein SUV-Unfall beispielsweise erst 6 Jahre später gemeldet, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch dann noch eine Anerkennung als Versicherungsfall erfolgen. Zu beachten ist, dass die Beweisführung für derart lange zurückliegende Ereignisse naturgemäß schwieriger sein kann, was im Falle von Beweislosigkeit eine ablehnende Entscheidung nach sich ziehen müsste. Darüber hinaus sind Leistungserbringungen für längere Zeiträume als 4 Jahre rückwirkend ausgeschlossen.
Sollten sich auch in Kenntnis dieser Ausführungen noch Fragen ergeben, sprechen Sie uns gern an.
Unfall melden
Sie selbst oder Ihr Kind haben einen Arbeits-, Kita- oder Schulunfall erlitten und wollen der Unfallkasse dazu Unterlagen (Unfallschilderungen, Rechnungen, Fahrtkostenantrag, etc.) schicken?
Mit dem Onlineverfahren (Versicherten Self Service) auf der Service-Seite des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Sie dies schnell und sicher erledigen.
Nach Beantwortung einer Captcha-Abfrage sowie der Auswahl der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als zuständigen Unfallversicherungsträger können Sie uns Mitteilungen, Kostenbelege, Rechnungen speziell zu Ihrem Versicherungsfall schnell, sicher und datenschutzkonform schicken bzw. einreichen. Die Daten werden der Unfallkasse dann über eine Verarbeitungsstrecke verschlüsselt direkt zugestellt und sofort weiterverarbeitet.
Mit diesem Verfahren erleichtern Sie nicht nur die Arbeit in den Fachabteilungen der Unfallkasse, sondern tragen damit auch zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei.
Mehr dazu unter Service.
Kontakt
Kontakt Versicherung und Leistungen
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