Versicherte

Ehrenamt und Hilfeleistung

Ehrenamtlich gut versichert

Volunteer with clipboard campaigning outdoors in urban area

Ob im Gemeinderat, als Schülerlotse, bei der Dorfverschönerung oder beim Wahlhelfer-Einsatz – ehrenamtliches Engagement ist das Fundament unseres Zusammenlebens. Wer sich ehrenamtlich engagiert oder in Notsituationen Hilfe leistet, ist bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gesetzlich unfallversichert. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr.

Tausende Menschen in Sachsen-Anhalt setzen sich freiwillig für das Gemeinwohl ein. Dieses Engagement verdient Anerkennung und Schutz. Personen, die im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig sind oder in Notsituationen helfen, sind gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge übernehmen die Kommunen – der Versicherungsschutz ist für die Ehrenamtlichen beitragsfrei.

Versicherungsschutz für kommunales Ehrenamt

Kommunen setzen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur. Dem kommt zugute, dass Inhaber kommunaler Ehrenämter, also Personen, die zugunsten oder im Interesse der Kommunen ehrenamtlich tätig sind, kraft Gesetzes unfallversichert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten diese Tätigkeit direkt für die Kommune erbringen oder mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation. 

Versicherte Tätigkeiten für Kommunen und öffentliche Institutionen

Versichert sind ehrenamtlich Tätige für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Institutionen sowie deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften.

Hierzu gehören z.B.

  • ehrenamtliche Mandatsträger (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte, Beigeordnete, ehrenamtliche Bürgermeister, gewählte Vertreter in Landkreistagen, Verbandsgemeinde- oder Ortschaftsräten),
  • ehrenamtliche Richter und Schöffen,
  • Vertreter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen,
  • ehrenamtlich Beauftragte (Naturschutz- oder Denkmalschutzbeauftragte) und
  • andere Personen, denen ein individuelles Ehrenamt verliehen wurde (z. B. Elternbeiräte in Schulen, Elternvertreter an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerlotsen, Wahlhelfer).

Tätigkeit in Vereinen und Verbänden

Auch Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen (z. B. Vereinen, Verbänden) sind versichert – wenn:

  • die Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) oder
  • die Kirche (öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft) 

das Projekt beauftragt, genehmigt oder ihr Einverständnis gegeben hat.


Versicherte Tätigkeiten mit Zustimmung der Kommune

Handelt es sich um ein eigens iniitiertes Projekt der Engagierten, d.h., die ehrenamtliche Tätigkeit wird nicht direkt für die Kommune erbracht,  so ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz die Beauftragung bzw. Zustimmungserklärung (Einwilligung oder Genehmigung) durch die Kommune. Im Fall der Zustimmung macht sich die Kommune bestehende Aktivitäten einer Personengruppe „zu Eigen“.

Beispiele für Projekte im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommune:

  • Verein organisiert Dorfverschönerung
  • Verein betreibt ein kommunales Schwimmbad
  • Verein übernimmt eine Spielplatzpatenschaft
  • Verein führt Aufräumaktion zur Müllbeseitigung durch
  • Ein Förderverein betreibt einen Tiergarten
  • Verein übernimmt Aufgaben im Rahmen einer Amphibienschutzaktion (z.B. Krötensammeln)
  • Renovierungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen
  • Neubau des gemeindlichen Sportplatzes oder Errichtung eines Gemeinschaftshauses
  • Übernahme von Bachpatenschaften
Fertilizer, plants and hands of volunteer group in nature for sustainability community service. Non profit, outdoor and ngo people with soil for leaf growth with charity event at park for earth day.
Cleanup volunteer cleaning up the forest and collecting trash
Mehrere Männer stellen Maibaum auf
Food for charity. A volunteer prepares food for charity.

Versicherte Tätigkeiten im Auftrag der Kommune

"Im Auftrag" der Kommune werden die Engagierten tätig, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein eigenes Projekt der Kommune handelt. Hier tritt die Kommune an eine Personengruppe heran und initiiert deren Tätigkeit.

Beispiele: 

  • durch kommunale Förderung wird eine Tafel betrieben 
  • Aufstellen eines Maibaumes als Brauchtumsveranstaltung, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fällt und wesentlich von der Kommune ausgerichtet und organisiert wird
  • Renovierungsarbeiten an Schulen und Kindertageseinrichtungen, die sich in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden

Freiwillige Versicherung

Seit dem 1. Oktober 2008 können sich auch ehrenamtlich tätige Personen, die im Auftrag ihres Vereins tätig werden oder sich in Parteien freiwillig engagieren, freiwillig gesetzlich unfallversichern. 

Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung sind auf den Internetseiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu finden. 

Versicherungsschutz für Blut- und Organspender

Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht auch für Blut- und Organspender, wenn diese durch den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes oder durch andere Einrichtungen, für welche die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sind, erfolgt.

Helfende in Notsituationen

Wer bei Unfällen oder in Notsituationen Hilfe leistet, kann Menschenleben retten oder schlimme Folgen verhindern. Kommt eine helfende Person dabei selbst zu Schaden, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen. Dieser Versicherungsschutz besteht nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und ist für Hilfeleistende beitragsfrei. Die Kosten tragen Länder, Städte und Gemeinden.

Warndreieck steht geöffnet vor einem Unfallort auf der Straße, hinten Notarzt, Feuerwehr an Unfallstelle

Versichert sind Personen, die bei Unglücksfällen, Naturkatastrophen oder in Notsituationen anderen Menschen helfen – zum Beispiel bei Verkehrsunfällen, Bränden, Ertrinkungs- oder Erstickungsgefahr oder anderen erheblichen Gefahren für Leib und Leben.

Haben sich die Helfenden bei einer solchen Hilfeleistung selbst verletzt oder benötigen sie bei der Verarbeitung des Erlebten Unterstützung, so haben sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch psychotherapeutischen Behandlungen sowie finanzielle Unterstützungen, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.

Dies gilt auch bei Hilfeleistungen im Ausland, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Personen in besonderen Einsätzen

Laut unserer Satzung und SGB VII § 2 Abs. 13 sind darüber hinaus unter anderem Personen unfallversichert, die 

  • sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist (z.B. beim Versuch, einen Einbrecher festzuhalten), oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen
  • Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Häufig gestellte Fragen

Der Versicherungsschutz setzt eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus. Die Tätigkeit muss also freiwillig und unentgeltlich erfolgen („Ehre“). Daneben ist Voraussetzung die Ausübung einer übertragenen Aufgabe („Amt“). Dazu muss dem ehrenamtlich Tätigen (bzw. der privatrechtlichen Organisation, innerhalb derer die ehrenamtliche Betätigung erfolgt) ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis durch die Kommune übertragen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Tätigkeit üblicherweise ehrenamtlich ausgeübt wird. Die übertragene Aufgabe muss sich aber im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Kommune halten (Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Ehrenamtlich Tätige erhalten nach einem Versicherungsfall (Unfall) die gleichen gesetzlichen Leistungen wie Beschäftigte. Für den Umfang der Leistungen macht es keinen Unterschied, ob die ehrenamtliche Tätigkeit direkt für die Kommune erbracht wurde oder mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation.

Nicht versichert sind so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie beispielsweise Essen oder Trinken, das Verrichten der Notdurft. Ereignet sich hierbei ein Personenschaden, so ist der richtige Ansprechpartner die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Verunglückten.

Dann melden Sie den Unfall umgehend bei der Stelle, für die Sie ehrenamtlich tätig sind (i.d.R. die beauftragende Stelle). Diese meldet den Unfall mittels der Unfallanzeige an die UK ST. Sollten Sie nach dem Unfall ärztlich versorgt werden, teilen Sie dem behandelnden Arzt bitte mit, dass sich der Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt enthält die Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im freiwilligen Engagement" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Versichert bei Hilfeleistung – Ersthelferkarte


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Für Einsatzkräfte:
Ersthelferkarten können kostenlos bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt angefordert werden.

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E-Mail: beratung@ukst.de
Tel.: 03923 751-0

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