Versicherte

Private häusliche Pflege

Privat pflegen

Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen, sind bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gesetzlich unfallversichert – beitragsfrei und ohne Anmeldung. Diesen widmen wir eine eigene Seite. 

Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn oder Personen aus dem Freundeskreis - sie alle können zu einer häuslichen Pflegepersonen werden,  sofern sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Seit dem 1. April 1995 sind alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen bei den Unfallkassen gesetzlich unfallversichert.

Wer trägt die Kosten?

Der Versicherungsschutz ist für Pflegepersonen beitragsfrei. Die Kosten übernehmen die Städte, Landkreise und Gemeinden als Mitglieder der Unfallkassen. Eine Anmeldung bei der Unfallkasse ist nicht notwendig.

Wie weit geht der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz umfasst dabei alle Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung – unter der Voraussetzung, dass sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen und nicht im vordergründigen Interesse der Familie oder Wohngemeinschaft erfolgen (z.B. Essen kochen für die ganze Familie).

Die Pflegeperson ist auch bei einem Wegeunfall, das heißt, auf dem Weg zum Pflegebedürftigen und zurück, versichert, sowie beim Einkauf von Lebensmitteln. Auch hier wieder unter der Voraussetzung, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen der Anlass für den Weg war.

Häufig gestellte Fragen:

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen oder mehrere Pflegebedürftige(n) mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig min destens zwei Tage in der Woche betreuen und pflegen.

Diese Voraussetzungen müssen seit dem 01.01.2017 erfüllt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII), damit die Pflegeperson zum versicherten Personenkreis zugeordnet werden kann.

Bestandsschutz: Pflegepersonen, die nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht unfallversichert waren, behalten ihren Versicherungsschutz – auch wenn sie die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 141 Abs. 7 SGB XI).

Pflegebedürftigkeit besteht, wenn eine Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens einem der gesetzlich festgelegten Pflegegrade bestehen.

Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit keine finanzielle Zuwendung erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt. Bei nahen Fami lienangehörigen wird im Allgemeinen angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt

In häuslicher Umgebung bedeutet, dass die Pflege ent weder im Haushalt der pflegebedürftigen Person (auch in einer eigenen Wohnung in einem Alten- oder Pflegeheim), der Pflegeperson oder im Haushalt einer weiteren Person geleistet wird.

Abgrenzung: Haushaltshilfen in Privathaushalten

Haushaltshilfen (z. B. Putzhilfen, Betreuungskräfte) sind nicht als Pflegepersonen, sondern als Beschäftigte versichert – auch bei Minijobs.

Anmeldepflicht: Der Privathaushalt muss die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dadurch besteht automatisch Unfallversicherungsschutz.

Mehr Informationen unter Private Haushaltshilfe

Weiterführende Links

Magazin "Pflege daheim" – für pflegende Angehörige

Die Pflege eines Angehörigen hat ihre schönen, aber auch herausfordernden Seiten. „Ich pflege“, das Magazin der Aktion Das sichere Haus (DSH) erscheint zweimal im Jahr und richtet sich an die rund 4,8 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland. „Ich pflege“ enthält Tipps zu Organisation der Pflege, behandelt rechtliche und finanzielle Fragen, stellt Hilfsmittel vor und gibt Tipps zur Selbstfürsorge.

https://www.ichpflege-magazin.de/

https://das-sichere-haus.de/pflege-daheim

Portal "Zu Hause pflegen" der Unfallkasse NRW

Das Internetportal "Zu Hause pflegen" der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unterstützt pflegende Angehörige mit praktischen Hilfen: Videos zu Yoga- und Fitnessübungen, Notfallnummern, Tipps zum Umgang mit Belastungen und Konflikten, Tagespläne zum Herunterladen sowie Hinweise zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Zum Portal: Gesundheitsschutz für pflegende Angehörige

DGUV Informationen

Was muss ich bei einem Unfall machen?

Erwähnen Sie gegenüber dem Arzt oder der Ärztin (idealerweise gehen Sie nach einem Unfall bei der Pflege gleich zu einem Durchgangsarzt), dass der Unfall bei der Pflege einer anerkannt pflegebedürftigen Person passiert ist. Und dass der Unfall wie ein Arbeitsunfall gewertet wird. Melden Sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger den Unfall innerhalb von drei Tagen. 

Von Dr. Susanne Woelk, Das Sichere Haus, S. 15

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