Über uns

Selbstverwaltung

Unsere Selbstverwaltung im Überblick

Unscharfer Hintergrund eines modernen Besprechungsraums mit Tisch und Stühlen

Die Unfallkasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Als solche führt sie – unter staatlicher Aufsicht – die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben in Verantwortung ihrer ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane durch. Wie die Selbstverwaltungsorgane genau arbeiten und wie sie besetzt sind, erfahren Sie auf dieser und den folgenden Seiten.

Die Selbstverwaltung besteht aus den beiden ehrenamtlichen Organen Vertreterversammlung und Vorstand. Die ehrenamtlichen Organe sind paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen, mit Arbeitgeber- und Versichertenvertretern besetzt. Die Selbstverwaltung garantiert eine versicherten- und betriebsnahe Gestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Neben den ehrenamtlichen Organen der Selbstverwaltung hat die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ein weiteres Organ, den hauptamtlichen Geschäftsführer

Bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages sichert das Recht auf Selbstverwaltung der Unfallkasse die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Organen und die ordnungsgemäße Verwendung der von den Arbeitgebern aufzubringenden Beiträge. 

Die Organe der UK ST

Das Schaubild zeigt die Organe der Unfallkasse Sachsen-Anhalt und wer wen wählt. 

Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern.

Demokratie und Mitbestimmung

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane werden für sechs Jahre von den Versicherten und Mitgliedern in den Sozialwahlen gewählt. Dabei gilt das Paritätsprinzip: Versicherte und Arbeitgeber sind zu gleichen Teilen vertreten.

Um eine gleichberechtigte Vertretung beider Seiten zu gewährleisten, wechselt der Vorsitz in Vertreterversammlung und Vorstand nach drei Jahren.

Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt. Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden durch den Geschäftsführer vollzogen – soweit nicht der Vorstand kraft Gesetzes zuständig ist.

Gesetzliche Grundlage

Die Selbstverwaltung ist im Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verankert. Dort heißt es in § 29:

Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

SGB VII, § 29

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Erreichbar: täglich 8 bis 12 Uhr, zusätzlich montags, dienstags und donnerstags 14 bis 16 Uhr
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Nahaufnahme hebender Hände mit roten und grünen Karten bei einer Abstimmung

Vertreterversammlung

Vertreterversammlung
Nahaufnahme Besprechungstisch, an dem drei Personen sitzen mit Notizen

Vorstand

Vorstand
Männliche Person im schwarzen Anzug getsikuliert mit geöffneten und nach vorne ausgestreckten Händen im Sitzungssaal vor anderen Personen in Anzügen

Geschäftsführer

Geschäftsführer
Person im hellblauen Hemd am Laptop, auf dem Laptop steht Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

Satzung

Satzung