Ihr Webbrowser (Internet Explorer) ist veraltet und wird von dieser Website nicht unterstützt.
Kinder in Tageseinrichtungen
Schnell ist es passiert: Ein Kind stürzt beim Toben, klemmt sich an der Tür einen Finger ein, oder verletzt sich beim Essen mit dem Besteck. Was ist zu tun? Der Unfall kann bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gemeldet werden. Lesen Sie auf dieser Seite mehr zu den Voraussetzungen.
Während des Besuchs von Krippen, Kindergärten und Horten sind die betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernehmen das Land Sachsen-Anhalt und die Kommunen.
Versicherungsschutz auch über den Besuch hinaus
Ihr Kind ist während des Besuchs sowie bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen versichert. Beispielsweise zählen hierzu auch Aktivitäten der Tageseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Sportfeste, Feiern, Theaterbesuche.
Entscheidend ist, dass die jeweilige Aktivität von der Einrichtung verantwortlich organisiert, als Kita-Veranstaltung genehmigt und unter Aufsicht pädagogischen Personals durchgeführt wird.
Häufig gestellte Fragen:
Was tun bei einem Unfall?
Falls Ihr Kind einen Unfall hat, wissen die Betreuerinnen und Betreuer, was zu tun ist. Passiert der Unfall auf dem Weg zur Einrichtung bzw. nach Hause, teilen Sie der Ärztin/dem Arzt mit, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung handelt.
Das Gleiche gilt, wenn Sie ein verletztes Kind in der Einrichtung abholen und mit ihm zum Arzt gehen. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich - denn Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit uns ab. Bitte informieren Sie so schnell wie möglich die Tageseinrichtung Ihres Kindes, damit sie uns den Unfall melden kann.
Was ist eine Tageseinrichtung?
Tageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Hierzu zählen Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten – unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Landes, einer Stadt/Gemeinde oder in freier Trägerschaft (Verein, Wohlfahrtsverband, Hilfeleistungsorganisation etc.) handelt.
Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen beispielsweise private Freizeitangebote, Frühförderstellen und Förderstätten sowie Kinder- und Wohnpflegeheime.
Ist mein Kind auch auf dem Weg zum Hort/zur Kita versichert?
Die Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind ebenfalls versichert, auch die Wege zwischen Schule und Hort zur Nachmittagsbetreuung bzw. umgekehrt von der Frühhort-Betreuung zur Schule.
Kein Versicherungsschutz besteht dagegen, wenn die Eltern mit ihrem Kind den Weg zur Einrichtung oder zurück nach Hause unterbrechen (z. B. zum Einkaufen) oder mit ihm aus privaten Gründen einen Umweg zurücklegen.
Besondere Betreuungssituationen
Kinder in Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern/-vätern und bei bestimmten Vorschulangeboten sind bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gesetzlich unfallversichert. Klicken Sie auf die entsprechende Karte, um mehr zu erfahren.
- Kinder bei Betreuuung durch Tagesmütter und -väter
- Unfallversicherungsschutz bei Vorschul-Angeboten
- Besuchs- und Schnupperkinder
Beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz analog dem für Kinder in Kindertagesstätten besteht auch bei der Betreuung durch Tagesmütter oder -väter, deren Geeignetheit für diese Tätigkeit z.B. im Rahmen einer Pflegeerlaubnis festgestellt wurde.
Voraussetzungen für geeignete Tagespflegepersonen
Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne des Gesetzes müssen kindgerechte Räumlichkeiten bereitstellen und über besondere Kenntnisse der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Darüber hinaus bedarf es eines konkreten Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten unter Beteiligung des Jugendamtes oder einer vom Jugendamt beauftragten Stelle (sogenannter dreiseitiger Betreuungsvertrag).
Versicherungsschutz bei selbst beschafften Tagespflegepersonen
Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn die Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten selbst beschafft wird. Unabhängig davon, ob bereits eine Anerkennung als geeignete Tagespflegeperson vorliegt, müssen die Erziehungsberechtigten die selbst beschaffte Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachweisen. Dies erfolgt grundsätzlich durch die Übersendung des Betreuungsvertrages. Mit Zugang des Vertrages beim Jugendamt besteht für das betreute Kind Versicherungsschutz bis zu einer etwaigen ablehnenden Entscheidung des Jugendamtes (weil z. B. die Person oder die genutzten Räumlichkeiten nicht geeignet sind).
Tagespflegepersonen bei der BGW versichert
Die Tagesmütter und -väter selbst sind, wenn sie regelmäßig Kinder mehrerer Familien betreuen, selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert. Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Weitere Informationen unter: bgw-online.de oder in der DGUV Information 202-005: Kindertagespflege – damit es allen gut geht
Was sind Vorschulveranstaltungen?
Um den Übergang vom Kindergarten in die Schuleingangsphase zu erleichtern, bieten Grundschulen zunehmend sogenannte "Vorschulveranstaltungen" an. Dabei kann es sich um Angebote in der Schule oder in der Kindertagesstätte an Vormittagen oder nachmittags handeln. Je nach Ausgestaltung gibt es Maßnahmen für einzelne förderbedürftige Kinder oder auch für größere Gruppen, unabhängig von etwaigen Förderbedarfen.
Kein Versicherungsschutz ohne Kita-Betreuung
Regelmäßig besteht für die Kinder auf dem Weg zur „Vorschule" und während dieser grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt, wenn keine Betreuung durch Erzieherpersonal der Kita erfolgt.
Betreuungsvereinbarung schafft Versicherungsschutz
Dies wird von den involvierten Pädagogen häufig als Problem angesehen. Abhilfe kann hier eine zwischen der Kita und Grundschule geschlossene „Betreuungsvereinbarung" schaffen. Damit macht die Kita deutlich, dass es sich um eine von ihr organisierte Veranstaltung handelt, für die in festgelegtem Rahmen Aufsicht und Verantwortung an die Schule übertragen wird.
Ein Muster für eine solche Betreuungsvereinbarung finden Sie hier:
Download: Mustervereinbarung - Vorschule
Wann sind Besucher- und Schnupperkinder versichert?
Besucher- oder Schnupperkinder sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einer Kindertagesstätte i.S. des § 4 KiFöG betreut werden. Voraussetzung hierfür ist eine bewusste und gewollte Einbindung des Kindes in das Betreuungskonzept der Kindertageseinrichtung.
Aufsichtspflicht und Vereinbarung erforderlich
Dies gilt sowohl für Schnupperkinder, die zeitweise an der Betreuung teilnehmen, als auch für Besucherkinder, die vorübergehend eine andere Einrichtung besuchen (z.B. Krankheit, berufliche Gründe der Eltern, Ferien bei Verwandten) oder während eines Krankenhausaufenthaltes oder der Kur eines Erziehungsberechtigten eine ortsansässige Kindertageseinrichtung besuchen. Für diese Kinder muss das pädagogische Personal die Aufsicht übernehmen. Grundlage dieser Aufsichtspflicht ist hier nicht die Anmeldung, sondern die Vereinbarung über den Probe- bzw. zeitweisen Besuch.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Andere Besucherkinder, die z.B. anlässlich eines Festes oder Tages der offenen Tür ein regulär angemeldetes Kind nur begleiten, für einen Tag nur geduldet werden oder nur zum Bringen/Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Kindergartenpersonals den Spielplatz eines Kindergartens/Hortes nutzen. Für diese Kinder sind weiterhin die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.
Meldepflicht bei Trägerwechsel
Ändert sich die Trägerschaft einer Einrichtung, bitten wir den bisherigen Träger, die Unfallkasse im Rahmen der Meldepflicht schriftlich darüber zu informieren.
Zu melden sind:
- Anschrift der betroffenen Einrichtung
- Datum des Trägerwechsels und
- Anschrift des neuen Trägers.
Auch die Schließung, Zusammenlegung oder die Errichtung neuer Kindertageseinrichtungen bzw. Außenstellen sind der Unfallkasse mitzuteilen. Nur so kann die Unfallkasse eine ordnungsgemäße Prävention und sachgerechte Zuordnung der Unfallkosten sichern.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Für Rückfragen und Meldungen zu Trägerwechseln erreichen Sie uns unter 03923 751-244 und -248 oder per E-Mail unter mitglieder@ukst.de.
Kontakt
Kontakt Versicherung und Leistungen
Telefon: 0 39 23 / 7 51 – 0
Erreichbar: täglich 8 bis 12 Uhr, zusätzlich montags, dienstags und donnerstags 14 bis 16 Uhr
Nutzen Sie das Formular auf der Unterseite Kontakt Versicherung und Leistungen, um eine Nachricht an uns zu übermitteln.