Rehabilitation und Entschädigung

Geldleistungen

Geldleistungen/Entschädigung

Um den Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, haben die Unfallversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII) Verletztengeld beziehungsweise Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen.

Während Maßnahmen der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation sind die Versicherten finanziell abzusichern. Auf dieser Seite sehen Sie eine Auflistung der verschiedenen Leistungen nach einem Versicherungsfall.

Verletztengeld

Das Verletztengeld gleicht das ausfallende Einkommen aus, das nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber während der Dauer der medizinischen Rehabilitation entsteht. Durch das Verletztengeld wird der Lebensunterhalt der Verletzten und ihrer Angehörigen sichergestellt.

Ab wann wird Verletztengeld gezahlt?

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht  grundsätzlich ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Da die Entgelt-/Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorrangig ist, beginnt die Zahlung in der Regel ab der 7. Woche, nach Ende der Entgeltfortzahlung durch das Unternehmen.

Die Zahlung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld (bei Teilnahme an beruflicher Rehabilitation) oder spätestens nach 78 Wochen (jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung) - sofern die Arbeitsfähigkeit nicht wieder eintritt und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. 

Verletztengeld ist nicht gleich Krankengeld

Das Verletztengeld wird zwar auch über die Krankenkassen ausgezahlt, ist aber nicht mit dem Krankengeld der Kassen gleichzustellen:

Während das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten-  und Arbeitslosenversicherung. 

Wer bekommt Verletztengeld?

Anspruch auf Verletztengeld haben Beschäftigte, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig sind, sowie Schüler*innen und Studierende, wenn sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Auch Selbstständige und Unternehmer können Verletztengeld erhalten (besondere Berechnungsgrundlage nach § 47 Abs. 5 SGB VII).

Kinderpflege-Verletztengeld

Bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines durch einen Kita- oder Schulunfall verletzten Kindes besteht Anspruch auf Kinderpflege-Verletzengeld.

Trauriger Junge mit Pflaster auf der Nase und Stofftier im Arm

Berufstätige Eltern erhalten für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-Verletztengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben, keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Verletztenrente

Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlen die Unfallversicherunsträger eine (Verletzten-)Rente.

Fragen zur Verletztenrente:

Ist die Erwerbsfähigkeit bei Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Unfall/Tag des Versicherungsfalles hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Verletzenrente.

Weitere Informationen finden Sie unter dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente

Die Höhe der Verletztenrente ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Die Unfallkasse prüft jeden Einzelfall und entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Rente gezahlt wird.

Weitere Informationen unter: dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente

Übergangsgeld

Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn Versicherte aufgrund der Folgen des Versicherungsfalles an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen und dadurch ihren Unterhalt oder den der Familie nicht selbstständig sichern können. 

Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Verletzte Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 50 SGB VII. 

Dies soll: 

  1. das fehlende Einkommen ausgleichen und
  2. die Bereitschaft der Verletzten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. 

Neben dem Übergangsgeld erhalten Verletzte bei Vorliegen der Voraussetzungen Rente. 

Pflegegeld und Hauspflege

Für Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt. 

Lesen Sie hier mehr zum Thema Pflegegeld und Hauspflege Pflegegeld und Hauspflege

Geldleistungen an Hinterbliebene

Kommt es trotz aller Unfallverhütungsmaßnahmen zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen mit finanziellen Leistungen ab.

Dazu gehören:

  • Sterbegeld
  • Überführungskosten
  • Hinterbliebenenrenten

Das Sterbegeld beträgt pauschal ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (Höhe des Sterbegelds 2025: 6.420 Euro). Es wird an die Hinterbliebenen gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen haben.
Haben nicht die Hinterbliebenen sondern außen stehende Dritte die Kosten der Bestattung getragen, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.

Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten, können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 64 Absatz 2 SGB VII) neben dem Sterbegeld auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet werden.

Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen.

Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Dort muss ein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist.

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie nicht wieder geheiratet haben.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel während einer Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.

Frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod von den Versicherten  unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Dazu müssen Sie einen formlosen Antrag bei dem Unfallversicherungsträger stellen.  

Kontakt

Kontakt Versicherung und Leistungen
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Pflegegeld und Hauspflege

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