Rehabilitation und Entschädigung

Rehabilitation und Entschädigung

Nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall sowie bei berufsbedingten Erkrankungen unterstützt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt Versicherte auf dem Weg zurück in die versicherte Tätigkeit – mit medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation, finanziellen Leistungen und persönlicher Begleitung.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) übernimmt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt unter anderem die Kosten für die medizinische Versorgung und gewährt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld als Entgeltersatzleistung. Wenn dauerhaft gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, werden bei Be­darf darüber hinaus Leistungen zur beruflichen und/oder sozialen Wiedereingliederung erbracht sowie Renten an Versicherte gezahlt.

Versterben Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, erbringt die Unfallkasse Hinterbliebenenleistungen. Insbesondere wird Sterbegeld zur Finanzierung der Bestattungskosten gezahlt und es kommen Rentenzahlungen an Witwen, Witwer und Waisen in Betracht.

Was leistet die Unfallkasse?

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt erbringt nach anerkannten Versicherungsfällen im Einzelfall Leistungen in drei Bereichen:

1. Heilbehandlung

akutmedizinische Versorgung nach einem Unfall – zum Beispiel Arztbehandlung, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Hilfsmittel

2. Rehabilitation

Wiederherstellung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit und gesellschaftlichen Teilhabe – medizinisch, beruflich und sozial

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3. Geldleistungen

finanzielle Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Schäden oder im Todesfall

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Häufig gestellte Fragen:

Die gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse Sachsen-Anhalt ergeben sich aus dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) und sind in der Satzung der UK ST festgeschrieben.

Danach sind die Aufgaben der Unfallkasse:

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§§ 1 Nr. 1, 14 SGB VII),
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).

Eine Unfallrente ist eine finanzielle Leistung, die Versicherte nach einem Unfall erhalten, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit haben.

Voraussetzungen für eine Rente: Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die versicherte Person wegen der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihre Fähigkeit verloren hat, sich einen Erwerb auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsmarktes zu verschaffen. (Quelle: www.bgbau.de)

Die Unternehmen sind verpflichtet, alle Unfälle in ihren Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) dem Unfallversicherungsträger zu melden, wenn eine versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird.

Meldefristen: Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem das Unternehmen von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Sie ist vom Personal- oder Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem Unfallversicherungsträger sofort per Telefon oder Mail zu melden.

Besondere Regelung für Schulen und Kitas: Bei Unfällen von Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden ist die Unfallanzeige vom Leiter der Einrichtung bereits dann zu erstatten, wenn die verletzte Person ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss. 

(Quelle: dguv.de/de/reha_leistung/grundsaetze/verfahren)

Anzeige von Versicherungsfällen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Doch welche Fristen gelten – insbesondere bei Unfällen von Kindern und Jugendlichen? Und was passiert, wenn die Meldung zu spät erfolgt?

Mehr erfahren: Fristen, Voraussetzungen und häufige Fragen zur Anzeige von Versicherungsfällen

Kontakt

Kontakt Versicherung und Leistungen
Telefon: 0 39 23 / 7 51 – 0
Erreichbar: täglich 8 bis 12 Uhr, zusätzlich montags, dienstags und donnerstags 14 bis 16 Uhr
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Heilbehandlung und Rehabilitation

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Menschliche Hände schützen ein Holzsparschwein auf einem Tisch, symbolisch für Schutz von Gespartem

Geldleistungen

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