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Schülerinnen und Schüler
Über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt sind rund 300.000 Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt gesetzlich unfallversichert. Der Besuch der allgemein- oder berufsbildenden Schulen steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr.
Wann besteht Versicherungsschutz?
Schülerinnen und Schüler sind beim Besuch der Schule versichert, also während des Unterrichtes und grundsätzlich auch in den Pausen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt darüber hinaus während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführten Betreuungsmaßnahmen sowie auf dem unmittelbaren Weg von und zur Schule.
Versicherungsschutz besteht bei schulischen Veranstaltungen wie
- Schulfesten, Klassenausflügen oder mehrtägigen Klassenreisen (im In- und Ausland),
- Praktika in Betrieben, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden,
- Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden, sowie
- freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten.
Schulische Verantwortung erforderlich
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei all diesen Veranstaltungen, dass sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden. Die Schule ist für die inhaltliche Gestaltung, Leitung und Aufsicht verantwortlich.
Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause oder die private Nachhilfe.
Versicherung bei Betriebspraktika, Ferienjobs und Auslandsschulfahrten
Klicken Sie auf die jeweilige Karte, um mehr zu den einzelnen Versicherungsbereichen zu erfahren.
- Unfallversichert im Betriebspraktikum
- Infos für Ferjenjobberinnen und Ferienjobber
- Schulfahrten ins Ausland – Was bei Unfällen zu beachten ist
Schülerinnen und Schüler sind bei Betriebspraktika gesetzlich unfallversichert – wenn das Praktikum von der Schule organisiert, genehmigt und begleitet wird.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Tätigkeiten während des Praktikums
- Unfälle auf dem Weg zum Praktikumsbetrieb und zurück
- Unfälle auf dem Weg zwischen Schule und Praktikumsbetrieb
Wichtig für Arbeitgebende: Arbeitgebende, die Praktikantinnen und Praktikanten aufnehmen, sollten sich über ihre Pflichten informieren.
Hier finden Sie weiterführende Informationen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:
Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum (DGUV Information 202-108)
Gegen Unfälle versichert im Praktikum und Ferienjob – Was Arbeitgebende wissen müssen (PDF, barrierefrei)
Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien jobben, sind als Beschäftigte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert-
Wichtig für Arbeitgebende: Arbeitgebende müssen Ferienjobberinnen und Ferienjobber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anmelden und versichern.
Versichert im Praktikum und Ferienjob – Was Arbeitgebende wissen müssen
Ob zum Skifahren in die Alpen oder zum Sightseeing nach Italien - Schulfahrten ins Ausland stehen bei Schülern hoch im Kurs. Wiederkehrend stellt sich dann immer die Frage, was bei einem Unfall dort zu beachten ist. Müssen vorher besondere Versicherungen abgeschlossen werden? Werden verauslagte Kosten erstattet?
Unfälle im europäischen Ausland
Durch die vertraglichen Regelungen innerhalb der EU ist bei Unfällen im europäischen Ausland sichergestellt, dass auch im Reiseland nach dem dortigen Krankenversicherungsrecht eine kostenfreie Behandlung über die sogenannte Sachleistungsaushilfe in Anspruch genommen werden kann.
Weitere Informationen unter www.dvka.de (Urlaub im Ausland) oder www.dguv.de (Internationales).
Wichtig:
- Gesetzlich krankenversicherte Schülerinnen und Schüler sollten dazu immer die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) mit sich führen.
- Privat krankenversicherte sollten immer eine Ersatzbescheinigung mit sich führen. Sie kann bei der Unfallkasse beantragt werden (s. Download).
Um sicher zu gehen, dass keinerlei Eigenanteile zu tragen sind, sollte zusätzlich zur privaten Unfallversicherung noch eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Bei Unfall im Ausland
Ereignet sich dann bei der Schulfahrt im Ausland tatsächlich ein Unfall, kann bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten oder -krankenhäusern unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine direkte Abrechnung mit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu ist die Anschrift der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als Rechnungsadresse anzugeben.
Bei Privatärzten und Privatkliniken erfolgt keine direkte Abrechnung mit der Unfallkasse. Diese rechnen nach eigenen Sätzen ab und akzeptieren die Krankenversicherungsbescheinigung nicht. Eine vollständige Kostenerstattung durch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen nicht gesichert.
Für Österreich: Bereits vor Reiseantritt sollte unter www.aerztekammer.at (Arztsuche, Bundesland, Kasse = GKK Gebietskrankenkasse) geklärt werden, welche Vertragseinrichtungen am Reiseziel ansässig sind.
Kontakt zur Unfallkasse
Unabhängig von der Kostenübernahme sollte bei schweren Verletzungen immer der nächstgelegene Arzt in Anspruch genommen werden. Eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme zur Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen immer ratsam. Für die spätere Kostenerstattung sind die Originalrechnungsbelege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt die Erstattung nach den für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland geltenden Vorschriften.
Rücktransport
Wenn aufgrund der Verletzungsfolgen ein gesonderter Rücktransport erforderlich ist, sollte immer die Unfallkasse Sachsen-Anhalt kontaktiert werden. Zum einen können wir dann bei der Organisation der Rückholung unterstützen und zum anderen auch vermeiden, dass von der Erstattung ausgeschlossene Kosten entstehen.
Reisen in Nicht-EU-Länder
Geht die Reise in nicht EU-Mitgliedsländer, ist vorab zu klären, ob es sich um einen Staat handelt, welcher die Sozialleistungserbringung im Verhältnis zu Deutschland vertraglich geregelt hat (Sozialversicherungsabkommen) und welche Regelungen konkret getroffen sind. Auch hier gilt: eigenständig getragene Kosten werden gegen Vorlage der Originalrechnungsbelege im Rahmen der für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften erstattet.
Sowohl vor Reiseantritt als auch nach Eintritt eines Unfalles – die Unfallkasse steht für Fragen gern zur Verfügung.
Download: Antrag_auf_Ersatzbescheinigung.pdf
Thema: Mobbing in der Schule
„Schülerinnen und Schüler sind beim Schulbesuch und auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auch auf gewaltbedingte Unfälle. Laut DGUV-Statistik lag die Unfallrate im vergangenen Jahr bei 7,5 gewaltbedingten Unfällen je 1.000 Versicherte.“
Kontakt
Kontakt Versicherung und Leistungen
Telefon: 0 39 23 / 7 51 – 0
Erreichbar: täglich 8 bis 12 Uhr, zusätzlich montags, dienstags und donnerstags 14 bis 16 Uhr
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